Belehrung nach Infektionsschutzgesetz: Vorlage 2026 für den Arbeitgeber, § 43 IfSG
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz als Vorlage 2026: Dokumentation der Folgebelehrung durch den Arbeitgeber nach § 43 Abs. 4 IfSG, Schulungsnachweis als PDF und Word, Fristenliste in Excel.
Aktualisiert am
Von Lukáš Tobolák. Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
Kurz gesagt
Die Vorlage dokumentiert die Belehrung nach Infektionsschutzgesetz, die Sie als Arbeitgeber nach § 43 Absatz 4 IfSG durchführen müssen. Das PDF und die Word-Datei enthalten Betrieb, Datum der Belehrung und belehrende Person, eine Checkliste mit den Inhalten der Belehrung (Tätigkeitsverbote nach § 42 Absatz 1 IfSG, Ausscheider, infizierte Wunden, Mitteilungspflicht, Händehygiene und Arbeitskleidung), eine Tabelle für zwölf Teilnehmende mit Name, Tätigkeit, Datum der Bescheinigung des Gesundheitsamts und Unterschrift sowie die Unterschrift der belehrenden Person. Die Excel-Fristenliste rechnet für jede Person: Ob die Bescheinigung bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt war, wann die nächste Belehrung fällig ist (zwei Jahre nach der letzten) und ob sie "überfällig", "bald fällig" oder "in Ordnung" ist.
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- Word
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- Stand 2026
Belehrung nach § 43 IfSG Vorlage 2026 (Word)
Word (DOCX) · 38 kB
Zum Anpassen am Computer: eigene Daten und Logo eintragen, als eigene Vorlage speichern. Öffnet auch in LibreOffice und Google Docs.
Kostenlos herunterladenFristenliste Belehrungen (Excel, nächste Belehrung)
Excel (XLSX) · 8 kB
Tabelle zum Ausfüllen am Computer. Öffnet auch in LibreOffice und Google Tabellen.
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Belehrung nach § 43 IfSG Vorlage 2026 (PDF)
PDF · 45 kB
Zum Ausdrucken und Ausfüllen von Hand, Format A4.
Kostenlos herunterladenDie Dateien sind kostenlos, ohne Registrierung und ohne Wasserzeichen. Den vollständigen Text der Vorlage finden Sie direkt unter diesem Abschnitt.
Text der Vorlage: Belehrung nach § 43 IfSG
Derselbe Inhalt wie im PDF und in der Word-Datei oben: alle Felder, Tabellen und Hinweise. Linien markieren Felder zum Ausfüllen.
Belehrung nach § 43 IfSG
Dokumentation der Belehrung durch den Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre
Betrieb:Datum der Belehrung:Belehrt durch:
Inhalt der Belehrung
- Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG: Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose
- Andere infektiöse Gastroenteritis (Durchfall, Erbrechen), Virushepatitis A oder E
- Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
- Ausscheider von Shigellen, Salmonellen, EHEC oder Choleravibrionen
- Pflicht, Krankheitszeichen unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 IfSG)
- Händehygiene, Arbeitskleidung, Umgang mit Wunden (Pflaster, Handschuhe)
Teilnehmende
| Nr. | Name, Vorname | Tätigkeit | Bescheinigung vom | Unterschrift |
|---|---|---|---|---|
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| 3 |
In der Vorlage 12 Zeilen zum Ausfüllen.
Ort, Datum:Unterschrift belehrende Person:
Erstmals darf nur arbeiten, wer eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines beauftragten Arztes vorlegt (§ 43 Abs. 1 IfSG). Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre und dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG). Bescheinigung und letzte Dokumentation an der Betriebsstätte aufbewahren und auf Verlangen vorlegen (§ 43 Abs. 5 IfSG).
Erstbelehrung und Folgebelehrung
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet zwei Schritte:
- Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Wer gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeitet, etwa in Küche, Ausschank oder Frühstücksservice, darf die Tätigkeit erstmals nur aufnehmen, wenn eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines von ihm beauftragten Arztes vorliegt (§ 43 Absatz 1 IfSG). Umgangssprachlich heißt sie noch oft "Gesundheitszeugnis".
- Folgebelehrung durch den Arbeitgeber. Danach belehrt der Arbeitgeber die Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflicht. Die Teilnahme ist zu dokumentieren (§ 43 Absatz 4 IfSG).
Für die zweite Pflicht ist diese Vorlage gedacht. Die Bescheinigung des Gesundheitsamts und die letzte Dokumentation der Belehrung bewahren Sie beim Arbeitgeber auf und halten sie an der Betriebsstätte verfügbar; auf Verlangen sind sie der Behörde vorzulegen (§ 43 Absatz 5 IfSG). Das gilt auch für Inhaber, die selbst in der Küche stehen.
Inhalt der Belehrung
Nach § 42 Absatz 1 IfSG dürfen Personen nicht mit den genannten Lebensmitteln arbeiten, wenn sie an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, wenn sie infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragen werden können, oder wenn sie Shigellen, Salmonellen, EHEC oder Choleravibrionen ausscheiden. Treten Krankheitszeichen auf, müssen Beschäftigte dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
In der Praxis heißt das: Wer Durchfall oder Erbrechen hat, bleibt der Küche fern und meldet sich. Die Vorlage hat dafür eigene Ankreuzfelder, dazu einen Punkt zu Händehygiene, Arbeitskleidung und Umgang mit Wunden.
Belehrung und Schulungsnachweis Lebensmittelhygiene
Neben der Belehrung nach Infektionsschutzgesetz verlangt § 4 LMHV, dass Beschäftigte, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, die für ihre Tätigkeit nötigen Fachkenntnisse in Lebensmittelhygiene haben; diese sind der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Viele Betriebe verbinden beides in einem Termin. Halten Sie dann die Themen der Hygieneschulung auf der Vorlage oder einem Zusatzblatt fest, so dient sie zugleich als Schulungsnachweis.
Inhalte der Vorlage
| Feld der Vorlage | Anforderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Betrieb, Datum, belehrende Person | wann und durch wen belehrt wurde | § 43 Absatz 4 IfSG |
| Tätigkeitsverbote | Krankheiten, Ausscheider, infizierte Wunden | § 42 Absatz 1 IfSG |
| Mitteilungspflicht | Krankheitszeichen unverzüglich melden | § 43 Absatz 2 IfSG |
| Teilnehmende mit Unterschrift | Teilnahme dokumentiert | § 43 Absatz 4 IfSG |
| Bescheinigung vom | Erstbelehrung beim Gesundheitsamt | § 43 Absatz 1 IfSG |
| Aufbewahrung | an der Betriebsstätte, auf Verlangen vorlegen | § 43 Absatz 5 IfSG |
| Fristenliste (Excel) | nächste Belehrung nach zwei Jahren | § 43 Absatz 4 IfSG |
So füllen Sie die Vorlage aus
- Betrieb, Datum und den Namen der belehrenden Person eintragen.
- Die Inhalte der Belehrung mündlich erklären und abhaken; Fragen beantworten.
- Jede teilnehmende Person mit Name, Tätigkeit und Datum der Bescheinigung des Gesundheitsamts eintragen lassen.
- Alle unterschreiben, die belehrende Person zuletzt.
- Das Blatt zusammen mit den Bescheinigungen im Betrieb ablegen.
- In der Excel-Fristenliste das Datum der letzten Belehrung eintragen; die nächste Fälligkeit wird berechnet.
- Neue Mitarbeitende nach Aufnahme der Tätigkeit belehren, nicht erst beim nächsten Sammeltermin.
Häufige Fehler
- Bescheinigung des Gesundheitsamts bei Arbeitsbeginn älter als drei Monate.
- Folgebelehrung durch den Arbeitgeber vergessen, weil das "Gesundheitszeugnis" ja vorliegt.
- Zwei-Jahres-Frist überschritten.
- Belehrung durchgeführt, aber keine Unterschriften eingeholt.
- Nachweise nur im Büro der Zentrale statt an der Betriebsstätte.
- Aushilfen und Minijobber in der Küche nicht belehrt.
Häufige Fragen
Wer braucht eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz?
Alle, die gewerbsmäßig beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 Absatz 2 IfSG genannten Lebensmittel mit diesen in Berührung kommen, alle, die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, sowie Personen mit Kontakt zu den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen, etwa Geschirr und Besteck. Das gilt unabhängig von der Beschäftigungsart, also auch für Minijobber, Aushilfen und mitarbeitende Inhaber.
Wie oft muss der Arbeitgeber belehren?
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (§ 43 Absatz 4 IfSG). Die Excel-Fristenliste der Vorlage zeigt Ihnen, für wen die nächste Belehrung bald fällig oder überfällig ist.
Ist das Gesundheitszeugnis noch gültig, wenn jemand den Betrieb wechselt?
Die Bescheinigung des Gesundheitsamts muss nur bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit höchstens drei Monate alt sein. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bringt die Person ihre Bescheinigung mit, der neue Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit selbst und dokumentiert das.
Kann die Belehrung online stattfinden?
Das Gesetz schreibt keine Form vor, verlangt aber eine dokumentierte Teilnahme. Wer online belehrt, sollte die Teilnahme ebenso sicher nachweisen können wie mit der Unterschriftenliste, und die Erklärung muss für die Beschäftigten verständlich sein, auch bei geringen Deutschkenntnissen.
Was Kontevia dabei übernimmt
Kontevia startet in Deutschland mit ersten Pilotbetrieben. So ist der Ablauf angelegt:
Belehrungen führen Sie selbst durch, Kontevia ersetzt keine Beratung zu Hygiene oder Infektionsschutz. Kontevia kümmert sich um die Belege: Rechnungen von Lieferanten, Gebührenbescheide und Quittungen fotografieren Sie oder leiten sie weiter, Kontevia legt sie unverändert im Archiv ab und übergibt sie mit einem Buchungsvorschlag an Ihren Steuerberater.
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