Bewirtungskosten Rechner 2026
Rechnungsbetrag nach 7 und 19 Prozent eingeben, Trinkgeld ergänzen: der Rechner zeigt Vorsteuer, den abziehbaren Anteil von 70 Prozent und den Buchungsvorschlag für SKR03 und SKR04.
Von Lukáš Tobolák, Stand 11. Oktober 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, keine Steuerberatung.
Umsatzsteuer und Vorsteuer
| Speisen netto | 79,44 € |
| Umsatzsteuer 7 % | 5,56 € |
| Getränke netto | 35,29 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 6,71 € |
| Vorsteuer, zu 100 % abziehbar | 12,27 € |
Betriebsausgabe
| Bewirtungsaufwand netto inkl. Trinkgeld | 124,73 € |
| Abziehbar (70 %) | 87,31 € |
| Nicht abziehbar (30 %) | 37,42 € |
| Gezahlt insgesamt (brutto + Trinkgeld) | 137,00 € |
Buchungsvorschlag zur Prüfung durch Ihren Steuerberater
| Konto SKR03 | Konto SKR04 | Bezeichnung | Betrag |
|---|---|---|---|
| 4650 | 6640 | Bewirtungskosten, abziehbar | 87,31 € |
| 4654 | 6644 | Bewirtungskosten, nicht abziehbar | 37,42 € |
| 1571 | 1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 5,56 € |
| 1576 | 1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 6,71 € |
| an 1000 / 1200 | an 1600 / 1800 | Kasse oder Bank | 137,00 € |
Kontonummern nach DATEV-Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04 (Stand 2026). Ihre Kanzlei kann abweichende Konten verwenden. Ohne Bewirtungsbeleg mit Anlass und Teilnehmern entfällt der Abzug vollständig.
So rechnet der Bewirtungskosten-Rechner
Der Rechner teilt den Bon in Speisen (7 Prozent) und Getränke (19 Prozent), zieht aus jedem Bruttobetrag die Umsatzsteuer heraus und summiert sie als Vorsteuer. Der Nettobetrag plus Trinkgeld ergibt den Bewirtungsaufwand. Bei geschäftlichem Anlass sind davon 70 Prozent Betriebsausgabe, 30 Prozent bleiben außen vor. Bei Bewirtung ausschließlich eigener Mitarbeiter, etwa beim Betriebsfest, gilt die Kürzung nicht.
Beispiel
Geschäftsessen mit einem Kunden: Speisen 85,00 Euro brutto, Getränke 42,00 Euro brutto, Trinkgeld 10,00 Euro. Vorsteuer: 5,56 Euro aus den Speisen und 6,71 Euro aus den Getränken, zusammen 12,27 Euro, voll abziehbar. Bewirtungsaufwand netto: 79,44 + 35,29 + 10,00 = 124,73 Euro. Davon abziehbar 87,31 Euro, nicht abziehbar 37,42 Euro.
Was der Rechner nicht prüft
Angemessenheit der Höhe, die Vollständigkeit des Bewirtungsbelegs (Teilnehmer, Anlass, Unterschrift) und die Frage, ob eine Bewirtung überhaupt betrieblich veranlasst ist, bleiben Ihre Aufgabe und die Ihrer Steuerkanzlei. Private Anlässe, auch mit Geschäftspartnern, sind nicht abziehbar.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Bewirtungskosten sind abziehbar?
Bei geschäftlicher Bewirtung von Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern sind 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer ist trotzdem zu 100 Prozent abziehbar (§ 15 Abs. 1a UStG). Die Bewirtung nur eigener Mitarbeiter ist zu 100 Prozent abziehbar.
Wird die 70-Prozent-Grenze auf netto oder brutto gerechnet?
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern auf den Nettobetrag zuzüglich Trinkgeld. Die Umsatzsteuer wird vollständig als Vorsteuer geltend gemacht und gehört nicht zum Bewirtungsaufwand. Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug rechnen mit dem Bruttobetrag.
Zählt das Trinkgeld zu den Bewirtungskosten?
Ja. Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt der gleichen 70-Prozent-Kürzung. Es enthält keine Umsatzsteuer. Lassen Sie es auf dem Bon ausweisen oder quittieren Sie es per Eigenbeleg, sonst fehlt der Nachweis.
Warum stehen auf dem Restaurantbon 7 und 19 Prozent?
Seit 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 Prozent, für Getränke bleibt es bei 19 Prozent. Der Bon weist beide Sätze getrennt aus, meist mit den Buchstaben A und B. Für den Vorsteuerabzug müssen Sie die Beträge je Satz übernehmen.
Welche Angaben brauche ich für den Abzug?
Eine maschinell erstellte Rechnung des Restaurants (bei über 250 Euro mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift) sowie einen Bewirtungsbeleg mit Tag, Ort, Teilnehmern, konkretem Anlass, Höhe und Ihrer Unterschrift. Fehlt eine Angabe, entfällt der gesamte Abzug, nicht nur ein Teil.
Auf welches Konto wird Bewirtung gebucht?
Im SKR03 auf 4650 (abziehbar) und 4654 (nicht abziehbar), im SKR04 auf 6640 und 6644. Die Vorsteuer geht auf 1571 (7 %) und 1576 (19 %) im SKR03 beziehungsweise 1401 und 1406 im SKR04. Mitarbeiterbewirtung läuft über 4140 (SKR03) oder 6130 (SKR04).
Verwandte Seiten
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, gesetze-im-internet.de
- § 15 Abs. 1a UStG Vorsteuerabzug bei Bewirtung, gesetze-im-internet.de
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigter Steuersatz für Restaurationsleistungen, gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben vom 19.11.2025 zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
Bewirtungsbelege ohne Zettelwirtschaft
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