Umsatzsteuer in der Gastronomie seit 1. Januar 2026: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke

Von Kontevia••6 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, diesmal ohne Befristung. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Für Gastronomen und Hoteliers heißt das: zwei Steuersätze auf fast jedem Bon, zwei Steuersätze auf fast jeder Eingangsrechnung. Dieser Beitrag fasst zusammen, was gilt, und zeigt, worauf Sie bei Kombiangeboten, Kassenbelegen und Großmarktrechnungen achten müssen.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

Der ermäßigte Steuersatz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für "die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Die Regelung stammt aus dem Steueränderungsgesetz 2025. Nach der Übersicht von Haufe hat der Bundestag das Gesetz am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt, verkündet wurde es am 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363). Anders als in den Jahren 2020 bis 2023 ist die Regelung nicht befristet.

Damit entfällt die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort (bisher 19 Prozent) und Mitnahme oder Lieferung (7 Prozent). Für Speisen gilt im Restaurant, am Imbiss und im Lieferservice einheitlich 7 Prozent.

Getränke: 19 Prozent, mit wenigen Ausnahmen

Für Getränke bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 Prozent, unabhängig davon, ob sie alkoholisch sind oder nicht. Nach der Mitgliederinformation des DEHOGA Bundesverbands (Stand 22. Dezember 2025) gilt beim Verzehr vor Ort auch für Milch und Milchmischgetränke immer der allgemeine Steuersatz. Nur im Außer-Haus-Verkauf unterliegen Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses dem Satz von 7 Prozent; enthält das Getränk Alkohol, gilt auch dort 19 Prozent.

Für Ihre Buchhaltung bedeutet das: Speisen und Getränke müssen in der Kasse und in den Erlöskonten getrennt sein. Ein Bon, der nur eine Gesamtsumme ausweist, reicht nicht.

Kombiangebote, Buffet, All-Inclusive: die 30-Prozent-Pauschale

Bei einem Frühstücksbuffet, einer Tagungspauschale oder einem Menü mit Getränk zu einem Gesamtpreis müssen Sie den Preis auf Speisen (7 Prozent) und Getränke (19 Prozent) aufteilen. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 - S 7220/00023/014/027) hat dafür in Abschnitt 10.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses einen neuen Absatz 12 eingefügt. Dort heißt es, es sei nicht zu beanstanden, "wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird."

Die Pauschale ist ein Angebot der Finanzverwaltung, keine Pflicht. Nach der DEHOGA-Information kann der Gesamtpreis auch kalkulatorisch aufgeteilt werden, ausdrücklich zulässig ist das Verhältnis der Wareneinsätze. Welche Methode Sie wählen, sollten Sie dokumentieren und die Aufzeichnungen aufbewahren.

Für Hotels regelt dasselbe Schreiben in Abschnitt 12.16 Abs. 12 UStAE: Nicht begünstigte Nebenleistungen zur Übernachtung (laut DEHOGA etwa Frühstück, Sauna, Parkplatz) dürfen in der Rechnung als Sammelposten wie "Business-Package" oder "Servicepauschale" zusammengefasst werden, und es wird nicht beanstandet, wenn dafür 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden. Vor 2026 lag dieser Anteil bei 20 Prozent.

Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026. Für die Silvesternacht 2025/2026 wurde nicht beanstandet, wenn durchgehend noch 19 Prozent angewendet wurden.

Kassenbon: Buchstaben nur laut Legende lesen

Nach § 6 KassenSichV muss ein Beleg aus einer elektronischen Kasse das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Wie die Kasse den Steuersatz je Position kennzeichnet, ist nicht vorgeschrieben. Viele Systeme drucken Buchstaben wie "A" oder "B" neben die Positionen und erklären sie in einer Legende am Ende des Bons. Welcher Buchstabe für 7 und welcher für 19 Prozent steht, ist von Kasse zu Kasse verschieden. Verlassen Sie sich deshalb nie auf den Buchstaben allein, sondern immer auf die Legende des jeweiligen Belegs. Das gilt für Ihre eigenen Bons ebenso wie für Bons von Lieferanten, die Sie als Eingangsbeleg verbuchen.

Seit der Umstellung lohnt ein Blick auf die Kassenkonfiguration: Ist jeder Artikel dem richtigen Steuersatz zugeordnet? Ein Cappuccino zum Verzehr vor Ort mit 7 Prozent oder ein Salat mit 19 Prozent fällt auf dem Bon nicht auf, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung schon.

Eingangsrechnungen vom Großmarkt: gemischte Sätze richtig behandeln

Auf der Einkaufsseite sind gemischte Steuersätze Alltag. Eine Großmarktrechnung enthält Lebensmittel (in der Regel 7 Prozent), Getränke (überwiegend 19 Prozent), Reinigungsmittel und Verpackung (19 Prozent). Nach der DEHOGA-Information gibt es auch bei Lebensmitteln Ausnahmen mit 19 Prozent, zum Beispiel Hummer, Kaviar, Austern und Schnecken.

Für den Vorsteuerabzug gilt § 15 Abs. 1 UStG: Sie brauchen eine Rechnung, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG muss die Rechnung das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro reicht nach § 33 UStDV die Angabe von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie des Steuersatzes; enthält der Bon Positionen mit beiden Sätzen, muss für jeden Satz erkennbar sein, welcher Betrag dazugehört, sonst lässt sich der Steuerbetrag nicht zuordnen.

In der Praxis heißt das:

Prüfpunkt Worauf Sie achten
Positionen je Steuersatz Jede Position muss einem Satz zugeordnet sein, meist über Kennzeichen plus Legende
Summenblock Netto, Steuerbetrag und Brutto getrennt für 7 und 19 Prozent
Buchung Wareneinkauf 7 Prozent und 19 Prozent auf getrennten Konten, Vorsteuer getrennt
Falscher Steuersatz Nach der DEHOGA-Information kann bei zu hoch ausgewiesener Steuer nur der niedrigere Vorsteuerbetrag geltend gemacht werden; Rechnung berichtigen lassen
Lieferdatum Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum

Vorsteuer nur aus dem Gesamtbetrag "mit 19 Prozent" zu ziehen, weil die Rechnung so lang ist, wäre ein Fehler, der bei einer Prüfung auffällt. Bei einem Wareneinsatz von mehreren tausend Euro im Monat lohnt sich die saubere Trennung auch finanziell.

Checkliste für den Betrieb

  • Kasse: Artikelstamm nach Steuersatz prüfen, Legende auf dem Bon kontrollieren.
  • Kombiangebote: Aufteilungsmethode festlegen (30-Prozent-Pauschale oder Wareneinsatz) und dokumentieren.
  • Hotel: Business-Package mit 15 Prozent ansetzen, falls keine gesonderten Entgelte vereinbart sind.
  • Eingangsrechnungen: Positionen je Steuersatz prüfen, bei Fehlern Berichtigung beim Lieferanten anfordern.
  • Buchhaltung: Erlös- und Wareneinkaufskonten je Steuersatz, Vorsteuer getrennt.

Was Kontevia dabei übernimmt

Kontevia startet in Deutschland mit ersten Pilotbetrieben. So ist der Ablauf angelegt:

Kontevia liest Eingangsrechnungen und Bons aus und trennt die Positionen nach Steuersatz, so wie sie auf dem Beleg stehen, inklusive der Legende des jeweiligen Belegs. Beträge, Umsatzsteuer je Satz, Lieferant und Positionen werden erkannt, fehlende Pflichtangaben und Duplikate markiert. Jeder Beleg bekommt einen Buchungsvorschlag mit getrennten Konten für 7 und 19 Prozent. Ihr Steuerberater prüft und bucht; Kontevia erbringt keine Hilfeleistung in Steuersachen.

Quellen

Stand der Angaben: 10. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 12 UStG, Steuersätze (Abs. 2 Nr. 15)
  2. Haufe: Steueränderungsgesetz 2025, Zeitplan und Inhalte
  3. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027 (Kopie bei der IHK Südthüringen)
  4. DEHOGA Bundesverband: Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung ab 1. Januar 2026, Stand 22. Dezember 2025
  5. IHK Darmstadt: Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie ab 2026
  6. § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen
  7. § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge
  8. § 15 UStG, Vorsteuerabzug
  9. § 6 KassenSichV, Anforderungen an den Beleg

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