Steuererklärung 2025: Fristen mit Steuerberater bis 1. März 2027 und was Sie liefern müssen

Von Lukáš Tobolák••7 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen
Restaurantinhaberin prüft morgens im leeren Gastraum Unterlagen in einem Ordner neben dem Laptop

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 ist eine der meistgesuchten Steuerfragen des Herbstes. Für Unternehmer ist die Antwort zweigeteilt: Wer seine Erklärungen selbst macht, ist schon seit dem 31. Juli 2026 in Verzug. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, hat bis zum 1. März 2027 Zeit, sofern das Finanzamt nicht früher anfordert. Diese Zeit nützt allerdings nur, wenn die Kanzlei rechtzeitig alle Unterlagen hat.

Kurz gesagt: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2025 sind mit Steuerberater bis zum 1. März 2027 abzugeben. Das Finanzamt kann einzelne Erklärungen früher anfordern, mit mindestens vier Monaten Vorlauf. Eine Verlängerung über den 1. März 2027 hinaus gibt es nur ohne eigenes Verschulden. Planen Sie die Übergabe der Unterlagen an die Kanzlei für Januar 2027 ein.

Alle Fristen für 2025 auf einen Blick

Situation Rechtsgrundlage Frist für das Jahr 2025
Erklärung ohne Steuerberater § 149 Absatz 2 AO, sieben Monate nach Jahresende 31. Juli 2026 (abgelaufen)
Erklärung mit Steuerberater § 149 Absatz 3 AO, letzter Tag im Februar des übernächsten Jahres 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, daher Montag, 1. März 2027 (§ 108 Absatz 3 AO)
Vorabanforderung des Finanzamts § 149 Absatz 4 AO Datum aus der Anordnung, mindestens vier Monate nach Bekanntgabe
Verspätungszuschlag wird zwingend § 152 Absatz 2 AO, 14 Monate nach Jahresende ab Abgabe nach dem 28. Februar 2027
Beginn der Verzinsung § 233a Absatz 2 AO, 15 Monate nach Jahresende 1. April 2027

Die verlängerte Frist nach § 149 Absatz 3 AO gilt ausdrücklich für die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie für bestimmte Feststellungserklärungen, etwa bei Personengesellschaften. Voraussetzung ist, dass eine befugte Person die Erklärung anfertigt, in der Regel ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein für Arbeitnehmer.

Die verlängerten Übergangsfristen aus der Corona-Zeit gelten nach Art. 97 § 36 EGAO nur für die Jahre 2020 bis 2024. Für 2024 lief die Beraterfrist deshalb noch bis zum 30. April 2026. Für 2025 gilt wieder die reguläre Frist Ende Februar.

Vorschau auf 2026

Für das laufende Jahr 2026 endet die Frist ohne Berater am 31. Juli 2027. Weil das ein Samstag ist, verschiebt sie sich auf Montag, den 2. August 2027. Mit Steuerberater läuft die Frist bis zum 29. Februar 2028.

Vorabanforderung: wenn das Finanzamt früher fragt

Der 1. März 2027 ist kein Freifahrtschein. Nach § 149 Absatz 4 AO kann das Finanzamt Erklärungen vorab anfordern. Typische Gründe aus dem Gesetz:

  • Erklärungen für das Vorjahr wurden verspätet oder gar nicht abgegeben.
  • Vorauszahlungen wurden im Vorjahr herabgesetzt oder nachträglich angepasst.
  • Die letzte Abschlusszahlung war hoch, nämlich mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro.
  • Für 2025 wird eine Abschlusszahlung von mehr als 10.000 Euro erwartet.
  • Eine Außenprüfung ist vorgesehen.
  • Der Betrieb wurde im Jahr 2025 eröffnet oder aufgegeben.

Zusätzlich darf das Finanzamt per automationsgestützter Zufallsauswahl anfordern. Die Anordnung muss eine Frist von mindestens vier Monaten nach Bekanntgabe lassen. Ein Restaurant, das 2025 eröffnet hat, sollte also damit rechnen, dass die Erklärungen früher verlangt werden.

Fristverlängerung: wann sie möglich ist

Eine Verlängerung der Frist regelt § 109 AO. Für Beraterfälle ist sie über den letzten Februartag hinaus stark eingeschränkt: Sie kommt nach § 109 Absatz 2 AO nur in Betracht, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Steuerberaters wird Ihnen dabei zugerechnet. Eine volle Kanzlei oder fehlende Belege reichen als Grund also nicht.

Praktisch heißt das: Die Fristverlängerung ist kein Plan B. Der Plan muss sein, dass die Unterlagen früh genug bei der Kanzlei liegen.

Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?

Nach § 152 Absatz 2 AO setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend fest, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Jahresende eingeht. Er beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen, mindestens 25 Euro pro Monat. Für Nachzahlungen kommen ab dem 1. April 2027 Zinsen von 0,15 Prozent pro Monat hinzu (§ 233a und § 238 Absatz 1a AO). Beispiele mit Zahlen stehen im Beitrag Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag.

Was der Steuerberater für 2025 von Ihnen braucht

Die Erklärungen eines Betriebs beruhen auf dem Jahresabschluss oder der Einnahmenüberschussrechnung. Dafür braucht die Kanzlei vollständige Unterlagen. Diese Liste gilt für Gastronomie und Hotellerie gleichermaßen:

Unterlage Gastronomie Hotel
Alle Eingangsrechnungen und Kassenbons 2025 Großmarkt, Getränkelieferant, Brauerei, Reinigung Wäscherei, Buchungsportale, Energie, Reparaturen
Kassendaten Z-Bons, Kassenbuch, Export der Kassendaten Kasse und Hotelsoftware mit Tagesabschlüssen
Kontoauszüge Januar bis Dezember Geschäftskonto, Kreditkarte, Zahlungsdienstleister dto., dazu Auszahlungsberichte der Portale
Inventur zum 31.12.2025 Bestände Lebensmittel und Getränke Bestände Minibar, Frühstück, Verbrauchsmaterial
Verträge und Investitionen Leasing Küchengeräte, Pacht Darlehen, Renovierung, neue Zimmerausstattung
Bewirtungsbelege mit Anlass und Teilnehmern eigene Geschäftsessen eigene Geschäftsessen
Private Angaben für die Einkommensteuer Versicherungen, Altersvorsorge, Kinder dto.

Welche Belege monatlich anfallen, zeigt die Checkliste für den Steuerberater. Für Bewirtungen hilft die Bewirtungsbeleg Vorlage, für die Kasse das Lexikon zum Kassenbuch.

Zeitplan am Beispiel eines Restaurants

Ein Restaurant mit Steuerberater und 520.000 Euro Umsatz plant den Abschluss 2025 so:

  1. Oktober 2026: offene Belege aus 2025 nachreichen, etwa fehlende Lieferantenrechnungen.
  2. November 2026: Kassendaten und Kontoauszüge für 2025 auf Vollständigkeit prüfen.
  3. Dezember 2026: private Angaben für die Einkommensteuer zusammenstellen.
  4. Januar 2027: Rückfragen der Kanzlei zum Abschluss beantworten.
  5. Februar 2027: Entwürfe besprechen, Erklärungen werden bis zum 1. März 2027 übermittelt.

Zeitplan am Beispiel eines Hotels mit Vorabanforderung

Ein Hotel hatte für 2024 eine Abschlusszahlung von 14.000 Euro. Das Finanzamt fordert die Erklärungen 2025 deshalb im August 2026 vorab an, mit Frist zum 15. Dezember 2026. Für das Hotel verschiebt sich der gesamte Zeitplan um zweieinhalb Monate nach vorne. Belege, die erst im Januar gekommen wären, fehlen dann. Wer laufend übergibt, merkt eine Vorabanforderung kaum.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 mit Steuerberater abgegeben werden?

Bis zum 1. März 2027. Regulär endet die Frist am letzten Februartag des übernächsten Jahres, das wäre der 28. Februar 2027. Weil das ein Sonntag ist, verschiebt sie sich nach § 108 Absatz 3 AO auf den folgenden Montag.

Kann ich die Frist für die Steuererklärung 2025 verlängern lassen?

Nur eingeschränkt. In Beraterfällen ist eine Verlängerung über Ende Februar 2027 hinaus nach § 109 Absatz 2 AO nur möglich, wenn Sie ohne Verschulden an der Abgabe gehindert waren. Ein Verschulden der Kanzlei wird Ihnen zugerechnet.

Was ist, wenn ich die Frist 31. Juli 2026 ohne Steuerberater verpasst habe?

Dann sollten Sie die Erklärung schnell abgeben oder jetzt eine Kanzlei beauftragen. Das Finanzamt kann bereits einen Verspätungszuschlag festsetzen. Spätestens bei Abgabe nach dem 28. Februar 2027 ist der Zuschlag zwingend, wenn eine Nachzahlung herauskommt.

Gilt die Frist für Umsatzsteuer und Gewerbesteuer genauso?

Ja. § 149 Absatz 3 AO nennt Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ausdrücklich. Die Besonderheiten der Umsatzsteuer erklärt der Beitrag Umsatzsteuererklärung 2025.

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Quellen

Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen, gesetze-im-internet.de
  2. § 109 AO Verlängerung von Fristen, gesetze-im-internet.de
  3. § 108 AO Fristen und Termine, gesetze-im-internet.de
  4. § 152 AO Verspätungszuschlag, gesetze-im-internet.de
  5. § 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, gesetze-im-internet.de
  6. § 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen, gesetze-im-internet.de
  7. Art. 97 § 36 EGAO Übergangsregelungen zu den Fristen, gesetze-im-internet.de
  8. § 147 AO Aufbewahrung von Unterlagen, gesetze-im-internet.de

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