Steuerberater Kosten 2026: Was Restaurant und Hotel zahlen und wie gute Belege die Rechnung senken

Von Lukáš Tobolák••9 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen
Steuerberaterin und Restaurantinhaber sehen gemeinsam Unterlagen in einem Ordner durch

Wer ein Restaurant, eine Pension oder ein Hotel führt, zahlt den Steuerberater jeden Monat. Wie hoch die Rechnung ausfällt, hängt weniger vom Ort der Kanzlei ab als von zwei Dingen: dem Umsatz Ihres Betriebs und dem Zustand der Belege, die Sie abgeben. Die gesetzliche Grundlage ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die zum 1. Juli 2025 angehoben wurde. Dieser Beitrag rechnet die Gebühren für zwei typische Betriebe aus der Gastronomie und Hotellerie durch, erklärt, wann eine Pauschale zulässig ist, und zeigt, wie Sie eine passende Kanzlei finden.

Kurz beantwortet: Was kostet ein Steuerberater 2026?

Für die laufende Buchführung berechnet ein Steuerberater nach § 33 StBVV eine Monatsgebühr zwischen 2/10 und 12/10 einer vollen Gebühr aus Tabelle C. Die volle Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, meist dem Jahresumsatz. Bei 450.000 Euro Jahresumsatz beträgt sie 475 Euro, die Monatsgebühr liegt dann zwischen 95 und 570 Euro. Dazu kommen Lohnabrechnung, Jahresabschluss, Steuererklärungen, Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer. Viele Kanzleien vereinbaren statt der Tabelle eine Monatspauschale.

Die drei Gebührenarten der StBVV

Die StBVV kennt drei Arten, eine Leistung abzurechnen:

  • Wertgebühren nach den Tabellen A bis D. Grundlage ist ein Gegenstandswert, etwa der Jahresumsatz. Davon berechnet die Kanzlei einen Bruchteil in Zehnteln. Das gilt für Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen.
  • Betragsrahmengebühren, vor allem in der Lohnbuchführung. Nach § 34 Absatz 2 StBVV kostet die Lohnabrechnung 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum, die erstmalige Einrichtung eines Lohnkontos 6 bis 19 Euro.
  • Zeitgebühr nach § 13 StBVV: 16,50 bis 41 Euro je angefangene Viertelstunde. Sie greift, wenn die Verordnung es vorsieht oder kein Gegenstandswert geschätzt werden kann, zum Beispiel bei der Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV).

Innerhalb eines Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr nach § 11 StBVV nach Umfang und Schwierigkeit der Arbeit. Auslagen und Umsatzsteuer kommen hinzu. Die Erstberatung ist nach § 21 StBVV auf 190 Euro gedeckelt, allerdings nur für Verbraucher. Wer als Unternehmer anfragt, kann sich auf diese Grenze nicht berufen.

Buchführung: Warum vorbereitete Belege in einer niedrigeren Spanne landen

§ 33 StBVV unterscheidet danach, wie viel Vorarbeit der Mandant leistet. Das ist der Hebel, den Sie als Betrieb selbst in der Hand haben.

Leistung nach § 33 StBVV Monatsgebühr (Anteil der vollen Gebühr nach Tabelle C)
Buchführung einschließlich Kontieren der Belege (Absatz 1) 2/10 bis 12/10
Nur Kontieren der Belege (Absatz 2) 1/10 bis 6/10
Buchführung nach vom Mandanten kontierten Belegen (Absatz 3) 1/10 bis 6/10
Buchführung nach vom Mandanten erstellten Eingaben, mit Software der Kanzlei (Absatz 4) 1/20 bis 10/20, zuzüglich Datenverarbeitung
Laufende Überwachung der Buchführung (Absatz 5) 1/10 bis 6/10

Zwei Details, die oft übersehen werden: Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegolten (§ 33 Absatz 8 StBVV). Und der Gegenstandswert ist bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der höhere Betrag aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, bei der Bilanz der höhere Betrag aus Jahresumsatz und Aufwand (§ 33 Absatz 6 StBVV).

Ob Ihre Kanzlei Sie in eine niedrigere Spanne einordnet, entscheidet sie selbst. Belege, die vollständig, lesbar, nach Monaten sortiert und mit Anlass versehen ankommen, verkürzen aber in jedem Fall die Zeit, die in der Kanzlei pro Beleg anfällt. Das wirkt sich bei der Tabellengebühr wie bei einer Pauschale aus.

Rechenbeispiel 1: Restaurant mit 450.000 Euro Umsatz

Ein Restaurant in Köln, Einzelunternehmen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung, hat 450.000 Euro Betriebseinnahmen im Jahr und sechs Beschäftigte, davon drei Minijobber. Die volle Gebühr aus Tabelle C beträgt bei diesem Wert 475 Euro.

  • Bringt die Inhaberin jeden Monat einen Karton mit Lieferscheinen, Großmarkt-Bons und Z-Bons, gilt § 33 Absatz 1: 95 bis 570 Euro im Monat. Die Mittelgebühr von 7/10 läge bei 332,50 Euro.
  • Kommen die Belege bereits kontiert, also mit Kontenzuordnung, gilt § 33 Absatz 3: 47,50 bis 285 Euro. Die Mittelgebühr von 3,5/10 läge bei 166,25 Euro.
  • Die Lohnabrechnung für sechs Beschäftigte kostet nach § 34 Absatz 2 zwischen 36 und 180 Euro im Monat.

Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer. Jahresabschluss und Steuererklärungen werden zusätzlich berechnet. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel aus der gesetzlichen Tabelle, keine Marktpreise.

Rechenbeispiel 2: Hotel garni mit 900.000 Euro Umsatz

Ein Hotel garni an der Ostsee, als GmbH mit Bilanz, erzielt 900.000 Euro Jahresumsatz und beschäftigt zwölf Mitarbeiter. Tabelle C endet bei 500.000 Euro mit 512 Euro. Für jeden angefangenen Mehrbetrag von 50.000 Euro kommen 36 Euro hinzu, hier achtmal. Die volle Gebühr beträgt also 800 Euro.

  • Buchführung einschließlich Kontieren (§ 33 Absatz 1): 160 bis 960 Euro im Monat.
  • Buchführung nach kontierten Belegen (§ 33 Absatz 3): 80 bis 480 Euro im Monat.
  • Lohnabrechnung für zwölf Beschäftigte (§ 34 Absatz 2): 72 bis 360 Euro im Monat.

Gerade im Hotel ist der Unterschied zwischen den Spannen spürbar, weil viele Eingangsrechnungen anfallen: Wäscherei, Lebensmittel, Getränke, Energie, Provisionsabrechnungen der Buchungsportale. Jede Rechnung, die mit Lieferant, Steuersatz und Zweck ankommt, spart der Kanzlei eine Rückfrage. Welche Unterlagen monatlich nötig sind, steht in der Checkliste Belege für den Steuerberater.

Pauschale statt Tabelle: was erlaubt ist

Viele Kanzleien rechnen nicht nach Tabelle ab, sondern vereinbaren eine feste Monatspauschale. Das ist zulässig, die Vereinbarung muss nach § 4 Absatz 1 StBVV aber in Textform geschlossen, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Der Steuerberater muss Sie nach § 4 Absatz 3 StBVV in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.

Seit dem 1. Juli 2025 erlaubt § 4a StBVV ausdrücklich, in außergerichtlichen Angelegenheiten weniger als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen. Fehlt die Textform, kann der Steuerberater nach § 4b StBVV keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen.

Achten Sie bei einer Pauschale auf die Liste, was nicht enthalten ist. Typisch sind Zuschläge für Belege, die zu spät oder unvollständig kommen, für Kassenprüfungen oder für Rückfragen außerhalb der vereinbarten Termine.

Steuerberater oder Buchhalter: wer darf was

Unbeschränkt zur Hilfe in Steuersachen befugt sind nach § 3 StBerG unter anderem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Selbständige Steuerberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten (§ 67 StBerG).

Selbständige Buchhalter dürfen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG Kontenpläne anlegen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und die Lohnsteuer-Anmeldung fertigen. Voraussetzung ist eine kaufmännische Abschlussprüfung oder gleichwertige Vorbildung und mindestens drei Jahre Praxis im Buchhaltungswesen.

Aufgabe Steuerberater Selbständiger Buchhalter
Laufende Geschäftsvorfälle buchen ja ja
Lohnabrechnung und Lohnsteuer-Anmeldung ja ja
Umsatzsteuer-Voranmeldung ja nein
Jahresabschluss und Einnahmen-Überschuss-Rechnung ja nein
Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung ja nein
Vertretung beim Finanzamt, Einspruch ja nein

Für einen Gastronomiebetrieb mit Kasse, zwei Steuersätzen und Personal ist in der Praxis fast immer eine Kanzlei im Spiel, spätestens für Voranmeldung und Abschluss. Für Erklärungen, die ein Steuerberater erstellt, gelten außerdem längere Abgabefristen als die sieben Monate nach § 149 Absatz 2 AO.

So finden Sie eine passende Kanzlei

Ob jemand als Steuerberater bestellt ist, prüfen Sie im Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer. Es wird nach § 86b StBerG geführt und ist öffentlich einsehbar. Für die Auswahl zählen fünf Punkte:

  1. Branche: Eine Kanzlei mit mehreren Gastronomie- oder Hotelmandanten kennt Kassennachschau, Trinkgeld, die Aufteilung 7 und 19 Prozent und die Abrechnungen der Buchungsportale.
  2. Rechtsform: Einzelunternehmen, GbR und GmbH unterscheiden sich bei Abschluss und Erklärungen erheblich.
  3. Belegweg: Fragen Sie, wie Belege in die Kanzlei kommen. Die meisten Kanzleien arbeiten mit DATEV und nehmen Belege über DATEV Unternehmen online an. Die Wege im Vergleich stehen im Beitrag Pendelordner Alternative.
  4. Termine: Bis wann braucht die Kanzlei die Belege für die Voranmeldung am 10. des Folgemonats, und wer ist Ansprechpartner?
  5. Honorar in Textform: Leistungsumfang, Pauschale und Ausschlüsse schriftlich, wie es § 4 StBVV verlangt.

Was Sie zum Erstgespräch mitbringen

  • Rechtsform, Steuernummer, USt-IdNr. und ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen
  • Jahresumsatz und ungefähre Zahl der Eingangsbelege pro Monat
  • Kassensystem mit TSE oder offene Ladenkasse, Zahl der Kassen und Bankkonten
  • Zahl der Beschäftigten und Minijobber
  • letzte Steuerbescheide und offene Schreiben vom Finanzamt
  • Ihre Erwartung: nur Erklärungen, laufende Buchhaltung oder auch Beratung zu Investitionen

Was kostet ein Steuerberater pro Monat für ein Restaurant?

Nach § 33 StBVV beträgt die Monatsgebühr für die laufende Buchführung 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr aus Tabelle C. Bei 450.000 Euro Umsatz sind das 95 bis 570 Euro, bei kontiert gelieferten Belegen 47,50 bis 285 Euro, jeweils zuzüglich Lohn, Abschluss, Auslagen und Umsatzsteuer. Viele Kanzleien vereinbaren stattdessen eine Pauschale.

Darf ein Steuerberater weniger verlangen als die StBVV?

Ja. Seit dem 1. Juli 2025 erlaubt § 4a StBVV in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere Vergütung, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko steht. Die Vereinbarung braucht Textform nach § 4 StBVV.

Ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Buchführungsgebühr enthalten?

Ja, wenn die Kanzlei nach § 33 Absatz 1, 3 oder 4 StBVV abrechnet. Nach § 33 Absatz 8 StBVV sind die Gebühren für die Umsatzsteuer-Voranmeldung damit abgegolten. Bei einer Pauschale steht der Umfang in der Vergütungsvereinbarung.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerberater und Buchhalter?

Ein Steuerberater darf umfassend steuerlich beraten, Erklärungen und Abschlüsse erstellen und Sie beim Finanzamt vertreten. Ein selbständiger Buchhalter darf nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG nur Kontenpläne anlegen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, Löhne abrechnen und die Lohnsteuer-Anmeldung fertigen.

Wie prüfe ich, ob jemand wirklich Steuerberater ist?

Die Bundessteuerberaterkammer führt nach § 86b StBerG ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern. Dort stehen Name, Kanzleianschrift und zuständige Kammer. Die Einsicht ist kostenlos.

Was Kontevia dabei übernimmt

Kontevia startet in Deutschland mit ersten Pilotbetrieben. Kontevia ersetzt keinen Steuerberater und berät nicht steuerlich. So ist der Ablauf angelegt:

Sie schicken Lieferschein, Großmarkt-Bon oder Rechnung per WhatsApp oder E-Mail, sobald sie anfallen. Kontevia liest Beträge, Umsatzsteuer nach Sätzen, Lieferant und Positionen aus, erkennt Duplikate, prüft die Pflichtangaben und fragt bei Bewirtungsbelegen Anlass und Teilnehmer ab. Jeder Beleg erhält einen Buchungsvorschlag mit SKR03- oder SKR04-Konto. Die Belege gehen an DATEV Unternehmen online oder als Export im DATEV-Format an Ihre Kanzlei. Ihr Steuerberater prüft und bucht. Wie sich die vorbereiteten Belege auf Ihr Honorar auswirken, vereinbaren Sie mit Ihrer Kanzlei. Die Tarife finden Sie unter Preise, die Übersicht für Kanzleien unter Kontevia für Steuerkanzleien.

Quellen

Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), gesetze-im-internet.de
  2. § 4 StBVV Vergütungsvereinbarung, gesetze-im-internet.de
  3. § 4a StBVV Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung, gesetze-im-internet.de
  4. § 13 StBVV Zeitgebühr, gesetze-im-internet.de
  5. § 21 StBVV Rat, Auskunft, Erstberatung, gesetze-im-internet.de
  6. § 33 StBVV Buchführung, gesetze-im-internet.de
  7. § 34 StBVV Lohnbuchführung, gesetze-im-internet.de
  8. § 3 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen, gesetze-im-internet.de
  9. § 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung, gesetze-im-internet.de
  10. § 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung, gesetze-im-internet.de
  11. § 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis, gesetze-im-internet.de
  12. § 149 AO Abgabe der Steuererklärungen, gesetze-im-internet.de

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