Grundfreibetrag 2027: 12.564 Euro geplant, was beschlossen ist und was nur im Entwurf steht

Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Er betrifft Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Restaurants oder Hotels doppelt: bei Ihrer eigenen Einkommensteuer und bei der Lohnsteuer Ihrer Beschäftigten. Für 2027 gibt es einen Gesetzentwurf mit höheren Werten. Hier steht, was davon schon gilt und was noch nicht.
Kurz gesagt: Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro und steht in § 32a EStG. Für 2027 sieht der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 12.564 Euro vor, für 2028 12.900 Euro. Das Kabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Beschlossen ist er Stand 13. Oktober 2026 noch nicht. Für Gastronomie wichtig: geplant sind auch höhere steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge und eine Pauschsteuer von 5 statt 2 Prozent für Minijobs.
Grundfreibetrag 2025, 2026 und 2027 im Überblick
| Jahr | Grundfreibetrag | Status |
|---|---|---|
| 2025 | 12.096 Euro | geltendes Recht |
| 2026 | 12.348 Euro | geltendes Recht, § 32a Absatz 1 EStG |
| 2027 | 12.564 Euro | Regierungsentwurf, Drucksache 21/8235 |
| 2028 | 12.900 Euro | Regierungsentwurf, Drucksache 21/8235 |
Bei Zusammenveranlagung von Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag. 2026 bleiben für Verheiratete also 24.696 Euro zu versteuerndes Einkommen steuerfrei. Würde der Entwurf Gesetz, wären es 2027 25.128 Euro.
Was im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 steht
Nach der Übersicht des Deutschen Bundestags enthält der Regierungsentwurf unter anderem:
| Punkt | bisher | geplant |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro | 12.564 Euro (2027), 12.900 Euro (2028) |
| Kinderfreibetrag (beide Eltern) | 6.828 Euro | 7.128 Euro |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 Euro | 267 Euro (2027), 272 Euro (2028) |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | 1.430 Euro |
| Grundlohn für steuerfreie Sonntags- und Feiertagszuschläge | höchstens 50 Euro je Stunde | höchstens 75 Euro je Stunde ab 1. Januar 2027 |
| Pauschsteuer Minijob | 2 Prozent | 5 Prozent |
| Steuerermäßigung Handwerkerleistungen | 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro | 15 Prozent, höchstens 900 Euro |
| Reichensteuer | 45 Prozent ab 277.826 Euro | 45 Prozent ab 250.000 Euro, 47 Prozent ab 280.000 Euro |
Außerdem soll der Tarif zwischen 17.800 und 70.600 Euro abgeflacht werden. Die genauen Tarifformeln stehen im Gesetzentwurf, endgültig sind sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Wie ist der Stand im Gesetzgebungsverfahren?
- 2. September 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf.
- 8. Oktober 2026: Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an die Ausschüsse, federführend der Finanzausschuss.
- Offen: Beschluss im Bundestag, Zustimmung des Bundesrats, Verkündung.
Das Gesetz braucht die Zustimmung der Länder. Im parlamentarischen Verfahren können sich Zahlen und Termine noch ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Was bedeutet das für die Lohnabrechnung im Januar 2027?
Die Lohnsteuer im Januar richtet sich nach dem Tarif, der zum Zeitpunkt der Abrechnung gilt. Ist das Gesetz bis dahin verkündet, rechnen die Lohnprogramme mit dem neuen Grundfreibetrag. Wird es später verkündet, kann es eine Korrektur im Lauf des Jahres geben. Für Ihre Beschäftigten bedeutet der höhere Grundfreibetrag etwas mehr Netto, für den Betrieb ändern sich die Lohnkosten dadurch nicht.
Anders bei den Zuschlägen und beim Minijob: Steigt die Pauschsteuer auf 5 Prozent, kostet jeder Minijob mit 633 Euro Verdienst rund 19 Euro mehr im Monat. Steigt der begünstigte Grundlohn für Sonntags- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro, profitieren vor allem Küchenchefs und Führungskräfte mit hohem Stundenlohn. Für Nachtzuschläge bleibt es nach dem Entwurf bei 50 Euro. Details zu den Zuschlägen im Beitrag SFN-Zuschläge steuerfrei, zum Minijob im Beitrag Minijob-Grenze 2027.
Was bedeutet der Grundfreibetrag für mich als Einzelunternehmer?
Als Inhaber eines Einzelunternehmens zahlen Sie Einkommensteuer auf Ihren Gewinn. Der Grundfreibetrag wirkt bei Ihnen in der Veranlagung und bei den Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen 2027 setzt das Finanzamt nach dem letzten Bescheid fest. Wenn Ihr Gewinn 2026 deutlich gesunken ist, zum Beispiel durch Investitionen, kann Ihre Kanzlei eine Herabsetzung beantragen. Die Termine stehen im Beitrag Steuertermine 2027.
Ist der Grundfreibetrag 2027 schon beschlossen?
Nein. Stand 13. Oktober 2026 liegt nur der Regierungsentwurf vor, der am 8. Oktober 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Der Wert von 12.564 Euro ist deshalb ein Planwert. Sicher gilt bis auf Weiteres der Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro.
Was ändert sich 2027 sonst für Arbeitgeber in Gastronomie und Hotel?
Sicher ist der höhere Mindestlohn von 14,60 Euro und damit die Minijob-Grenze von 633 Euro, beides gilt kraft Verordnung und Gesetz. Für E-Rechnungen beginnt 2027 die Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, siehe E-Rechnung Pflicht 2027. Geplant, aber noch nicht beschlossen, sind die Punkte aus dem Einkommensteuerreformgesetz und aus dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (Drucksache 21/8283), der unter anderem höhere Zinsen auf Steuernachzahlungen vorsieht.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2027?
Nach dem Regierungsentwurf soll der Kinderfreibetrag für beide Eltern zusammen von 6.828 auf 7.128 Euro steigen. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von 2.928 Euro ergäben sich 10.056 Euro je Kind. Auch das ist Stand 13. Oktober 2026 ein Entwurf.
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Quellen
- § 32a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
- Deutscher Bundestag, erste Lesung Einkommensteuerreformgesetz 2027: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-einkommensteuerreform-1217520
- Bundesregierung, Einkommensteuerreform beschlossen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/einkommensteuerreform-2027-2451192
- Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 2. September 2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html
- § 3b EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 40a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40a.html
Stand: 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 32a EStG Einkommensteuertarif, gesetze-im-internet.de
- Deutscher Bundestag: Einkommensteuerreformgesetz soll kleine und mittlere Einkommen entlasten (Drucksachen 21/8235 und 21/8283, erste Lesung 8. Oktober 2026)
- Bundesregierung: Einkommensteuerreform beschlossen (2. September 2026)
- Bundesministerium der Finanzen: Pressemitteilung zur Einkommensteuerreform (2. September 2026)
- § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, gesetze-im-internet.de
- § 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte, gesetze-im-internet.de
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