Trinkgeld buchen und versteuern 2026: Arbeitnehmer, Inhaber, Bewirtung

Von Lukáš Tobolák••8 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen

Trinkgeld (Buchung und Steuer): Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes über den Rechnungsbetrag hinaus. Beim Arbeitnehmer ist es nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, beim Inhaber Betriebseinnahme mit Umsatzsteuer, beim zahlenden Unternehmer Betriebsausgabe, bei Bewirtung zu 70 Prozent.

Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes über den Rechnungsbetrag hinaus. Beim Arbeitnehmer ist es nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, beim Inhaber Betriebseinnahme mit Umsatzsteuer, beim zahlenden Unternehmer Betriebsausgabe, bei Bewirtung zu 70 Prozent.

Drei Blickwinkel auf dasselbe Trinkgeld

Ob Trinkgeld steuerfrei, steuerpflichtig oder abziehbar ist, hängt nur davon ab, wer es bekommt und wer es zahlt. Dieselben fünf Euro auf dem Tisch eines Restaurants werden dreimal unterschiedlich behandelt.

Konstellation Einkommensteuer Umsatzsteuer
Gast gibt Trinkgeld an die Bedienung (Arbeitnehmer) Steuerfrei, § 3 Nr. 51 EStG, keine Obergrenze Kein Entgelt des Betriebs, keine Umsatzsteuer
Gast gibt Trinkgeld an den Inhaber (Einzelunternehmer, Gesellschafter) Betriebseinnahme, voll steuerpflichtig Teil des Entgelts, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG
Arbeitgeber zahlt "Trinkgeld" an eigene Mitarbeiter Arbeitslohn, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig Kein Umsatz
Unternehmer zahlt Trinkgeld bei einer Geschäftsbewirtung Betriebsausgabe, zu 70 Prozent abziehbar Kein Vorsteuerabzug

Trinkgeld an Arbeitnehmer: steuerfrei ohne Obergrenze

§ 3 Nr. 51 EStG stellt Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Seit 2002 gibt es keinen Höchstbetrag mehr. Drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:

  • Der Zahlende ist ein Dritter, also der Gast, nicht der Arbeitgeber.
  • Die Zahlung ist freiwillig. Ein geschuldeter Bedienungszuschlag auf der Rechnung ist kein Trinkgeld, sondern Entgelt des Betriebs.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Ein fester Anteil laut Arbeitsvertrag ist Arbeitslohn.

Steuerfreies Trinkgeld ist nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch beitragsfrei. Was der Gast der Bedienung gibt, gehört nicht dem Betrieb, es ist weder Umsatz noch Lohn. Gibt der Arbeitgeber dagegen aus eigener Tasche eine Prämie "als Trinkgeld", ist das Arbeitslohn mit Lohnsteuer und Sozialabgaben, weil die Zahlung nicht von einem Dritten stammt.

Trinkgeld an den Inhaber: Betriebseinnahme mit Umsatzsteuer

Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitnehmer. Bedient der Inhaber eines Imbisses, Friseursalons oder Taxis selbst und erhält Trinkgeld, ist der Betrag eine Betriebseinnahme und erhöht den Gewinn. Umsatzsteuerlich zählt zum Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung sieht zwischen Trinkgeld und Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung, deshalb gehört das Trinkgeld an den Inhaber zur Bemessungsgrundlage (R 10.1 Abs. 5 UStAE). Der Steuersatz folgt der Leistung, in der Gastronomie 7 Prozent für Speisen und 19 Prozent für Getränke. Trinkgeld an das angestellte Bedienungspersonal rechnet nicht zum Entgelt des Betriebs.

In Betrieben ohne Angestellte prüft das Finanzamt diesen Punkt gezielt. Fehlen Trinkgelder in den Einnahmen, wird geschätzt, mit Umsatzsteuer. Wer selbst bedient, erfasst erhaltenes Trinkgeld deshalb täglich als eigene Zeile im Kassenbericht.

Trinkgeld als Betriebsausgabe beim zahlenden Unternehmer

Gibt ein Unternehmer Trinkgeld, etwa dem Handwerker oder im Restaurant, ist das eine Betriebsausgabe, wenn die Leistung betrieblich veranlasst war. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil keine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt.

Bei einer geschäftlichen Bewirtung gehört das Trinkgeld zu den Bewirtungskosten. Es unterliegt deshalb wie Speisen und Getränke der Kürzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: 70 Prozent sind abziehbar, 30 Prozent nicht. Das BMF-Schreiben vom 19. November 2025 (Rn. 8) nennt zwei Wege für den Nachweis: Das Restaurant weist das Trinkgeld auf der maschinell erstellten Rechnung aus, oder die Bedienung quittiert es auf der Rechnung. Ein bloßer handschriftlicher Vermerk ohne Quittung ist der schwächste Nachweis, denn die Feststellungslast liegt beim Bewirtenden. Welche Angaben der gesamte Nachweis enthalten muss, steht unter Bewirtungsbeleg, den Betrag der 70/30-Aufteilung rechnet der Bewirtungskostenrechner vor.

Außerhalb einer Bewirtung, zum Beispiel beim Trinkgeld für den Umzugshelfer, genügt ein Eigenbeleg mit Datum, Empfänger, Betrag, Anlass und Unterschrift.

Trinkgeld buchen: SKR03 und SKR04

Ein eigenes Konto "Trinkgeld" sieht keiner der beiden DATEV-Kontenrahmen vor. Gebucht wird nach dem Zweck der Zahlung. Die Kontonummern entsprechen den Übersichten unter SKR03 und SKR04, die Logik von Soll und Haben erklärt der Buchungssatz.

Vorgang SKR03 SKR04 Umsatzsteuer
Trinkgeld bei Geschäftsbewirtung, 70 Prozent 4650 Bewirtungskosten 6640 Bewirtungskosten Keine Vorsteuer
Trinkgeld bei Geschäftsbewirtung, 30 Prozent 4654 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 6644 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten Keine Vorsteuer
Trinkgeld des Inhabers, erhalten 8300 Erlöse 7 Prozent oder 8400 Erlöse 19 Prozent 4300 Erlöse 7 Prozent oder 4400 Erlöse 19 Prozent Wie die Hauptleistung
"Trinkgeld" des Arbeitgebers an eigene Mitarbeiter Lohnkonto, etwa 4120 Gehälter Lohnkonto, etwa 6020 Gehälter Kein Umsatz

Beispiel: Geschäftsessen mit zwei Kunden, Rechnung 109,40 Euro, dazu 5,00 Euro Trinkgeld, von der Bedienung auf dem Bon quittiert, bar bezahlt. Das Trinkgeld wird mit 3,50 Euro auf 4650 und 1,50 Euro auf 4654 gebucht, Gegenkonto 1000 Kasse (SKR04: 6640 und 6644 an 1600). Die Rechnung selbst wird daneben mit Netto, Vorsteuer und 70/30-Split gebucht. Einige Kontenpläne führen den nicht abziehbaren Anteil im SKR04 unter 6641; maßgeblich ist die Beschriftung im Kontenplan der Kanzlei. Erhaltenes Trinkgeld des Inhabers wird in der Praxis anteilig nach dem Verhältnis der Tageseinnahmen auf die Erlöskonten verteilt.

Kartenzahlung, Tronc und Verteilung

Immer mehr Gäste geben Trinkgeld über das Kartenterminal. Steuerlich ändert die Zahlungsart nichts: Entscheidend bleibt, dass der Gast freiwillig zahlt und das Geld dem Arbeitnehmer zusteht. Der Arbeitgeber ist nur Durchleiter. Damit das so bleibt, braucht der Betrieb drei Dinge:

  1. Das Kartentrinkgeld wird in der Kasse als eigene Position erfasst, getrennt vom Umsatz.
  2. Der Betrag wird dem Personal zeitnah ausgezahlt, bar oder über die Lohnabrechnung als durchlaufender Posten ohne Steuer.
  3. Die Auszahlung ist dokumentiert: Datum, Betrag, Empfänger, Unterschrift.

Sammeln mehrere Mitarbeiter in einem gemeinsamen Topf (Tronc, Tip-Pool), bleibt das Trinkgeld steuerfrei, solange die Verteilung nach festen, transparenten Regeln erfolgt, über die das Team entscheidet. Verteilt der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen oder behält er einen Teil für Küche, Bruch oder Fehlbestände ein, kippt der Charakter: Das Geld gilt dann als vom Arbeitgeber gegeben und wird Arbeitslohn. Die IHK empfiehlt deshalb schriftliche Pool-Regeln.

Trinkgeld und Kassenbuch

Trinkgeld, das den Mitarbeitern gehört, hat im Kassenbuch des Betriebs nichts verloren. Es ist keine Betriebseinnahme, und wer es trotzdem in die Kasse legt, muss es als Ausgabe wieder herausrechnen, sonst stimmt der Kassenbestand nicht. Die saubere Lösung ist eine getrennte Trinkgeldkasse, die abends geleert und verteilt wird und nicht Teil des Kassensturzes ist.

Zwei Ausnahmen erzwingen eine Eintragung. Erstens: Kartentrinkgeld landet auf dem Geschäftskonto. Wird es bar aus der Kasse an das Personal ausgezahlt, ist das eine Kassenausgabe "Trinkgeldauszahlung" mit Beleg, die Gutschrift auf der Bank ist kein Umsatz. Zweitens: Trinkgeld des Inhabers ist Einnahme und gehört täglich in den Kassenbericht, § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt die tägliche Aufzeichnung der Kasseneinnahmen. Betriebe mit elektronischer Kasse erfassen es als eigene Warengruppe, damit der Z-Bon es getrennt ausweist.

Was Kontevia dabei übernimmt

Sie fotografieren die Restaurantrechnung mit dem quittierten Trinkgeld und senden sie per WhatsApp oder E-Mail. Kontevia erkennt Betrag, Umsatzsteuer nach Sätzen und den Trinkgeldvermerk, fragt Anlass und Teilnehmer bei Ihnen ab und bereitet die 70/30-Aufteilung einschließlich Trinkgeld ohne Vorsteuer vor, nach SKR03 oder SKR04. Fehlt die Quittung des Trinkgelds, weist Kontevia darauf hin. Beleg und Buchungsvorschlag übergibt Kontevia an den Steuerberater.

Ist Trinkgeld für Arbeitnehmer steuerfrei?

Ja, ohne Obergrenze. § 3 Nr. 51 EStG stellt Trinkgelder steuerfrei, die ein Dritter freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum geschuldeten Betrag gibt. Zahlt der Arbeitgeber selbst oder besteht ein vertraglicher Anspruch, ist es Arbeitslohn.

Muss der Inhaber Trinkgeld versteuern?

Ja. Trinkgeld an den Unternehmer selbst ist Betriebseinnahme und gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt mit dem Steuersatz der Leistung. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG gilt nur für Arbeitnehmer.

Wie buche ich Trinkgeld im SKR03?

Trinkgeld bei einer Geschäftsbewirtung wird 70/30 auf 4650 Bewirtungskosten und 4654 nicht abzugsfähige Bewirtungskosten gebucht, ohne Vorsteuer (SKR04: 6640 und 6644). Erhaltenes Trinkgeld des Inhabers geht auf die Erlöskonten 8300 oder 8400 (SKR04: 4300 oder 4400), Trinkgeld des Arbeitgebers an Mitarbeiter auf ein Lohnkonto.

Ist Trinkgeld eine Betriebsausgabe?

Ja, wenn die Leistung betrieblich veranlasst war und der Betrag nachgewiesen ist. Bei Bewirtung zählt es zu den Bewirtungskosten und ist nur zu 70 Prozent abziehbar. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, weil keine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt.

Wie weise ich Trinkgeld bei einer Bewirtung nach?

Durch Ausweis auf der maschinell erstellten Rechnung oder durch Quittierung der Bedienung auf dem Bon (BMF-Schreiben vom 19. November 2025, Rn. 8). Ein handschriftlicher Vermerk ohne Quittung ist nur ein Ersatz, bei dem Sie die Feststellungslast tragen.

Bleibt Trinkgeld bei Kartenzahlung steuerfrei?

Ja, wenn es freiwillig vom Gast kommt, getrennt vom Umsatz erfasst, vollständig an die Mitarbeiter ausgezahlt und dokumentiert wird. Verteilt der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen oder behält er Teile ein, wird daraus Arbeitslohn.

Gehört Trinkgeld ins Kassenbuch?

Trinkgeld der Mitarbeiter nicht, es gehört in eine getrennte Trinkgeldkasse. Wird Kartentrinkgeld bar aus der Kasse ausgezahlt, ist das eine Kassenausgabe mit Beleg. Trinkgeld des Inhabers ist Einnahme und wird täglich im Kassenbericht erfasst.

Verwandte Seiten

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 3 Nr. 51 EStG Steuerfreie Einnahmen (Trinkgelder), gesetze-im-internet.de
  2. § 4 EStG (Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 7, Bewirtungsaufwendungen), gesetze-im-internet.de
  3. § 10 UStG Bemessungsgrundlage (Absatz 1 Satz 2, Entgelt), gesetze-im-internet.de
  4. § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung (Absatz 1 Satz 2, tägliche Kassenaufzeichnung), gesetze-im-internet.de
  5. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, IV C 6 - S 2145/00026/005/033: Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen (Rn. 8, Trinkgeld)
  6. IHK zu Essen: Trinkgeld, Einkommensteuer und Lohnsteuer (Arbeitnehmer, Inhaber, Pools, Kartenzahlung, Nachweis)
  7. Haufe: Trinkgeld an Unternehmer, Umsatzsteuer und Betriebseinnahme (R 10.1 Abs. 5 UStAE)
  8. Haufe: Bewirtungskosten, Trinkgeld 70/30 auf 4650 und 4654

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