Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei: Prozentsätze, Grenzen und Beispiele für Gastronomie und Hotel

In Restaurants, Bars und Hotels wird genau dann gearbeitet, wenn andere frei haben: abends, nachts, sonntags und an Feiertagen. Zuschläge für diese Zeiten sind in Deutschland bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei und oft auch beitragsfrei. Für Beschäftigte ist das mehr Netto, für den Betrieb ein günstiger Weg, Wochenend- und Nachtschichten attraktiver zu machen. Voraussetzung ist, dass Prozentsätze, Grundlohn und Aufzeichnung stimmen.
Kurz gesagt: Nach § 3b EStG sind Zuschläge steuerfrei bis 25 Prozent für Nachtarbeit (40 Prozent von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor Mitternacht begann), 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und Silvester ab 14 Uhr sowie 150 Prozent für Heiligabend ab 14 Uhr, die Weihnachtsfeiertage und den 1. Mai. Der Grundlohn zählt dabei höchstens mit 50 Euro je Stunde, beitragsfrei in der Sozialversicherung sind die Zuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro. Ab 2027 soll die Grenze für Sonntags- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro steigen, das ist Stand 13. Oktober 2026 ein Entwurf.
Die steuerfreien Zuschlagssätze nach § 3b EStG
| Arbeitszeit | steuerfrei bis | Grundlage |
|---|---|---|
| Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr | 25 Prozent | § 3b Absatz 1 Nummer 1 |
| Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr, Beginn vor 0 Uhr | 40 Prozent | § 3b Absatz 3 Nummer 1 |
| Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr | 50 Prozent | § 3b Absatz 1 Nummer 2 |
| gesetzliche Feiertage, 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 Prozent | § 3b Absatz 1 Nummer 3 |
| 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 Prozent | § 3b Absatz 1 Nummer 4 |
Die Sätze beziehen sich auf den Grundlohn, also den laufenden Stundenlohn ohne Zuschläge. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte. Ein Hotel in München hat also an Fronleichnam einen Feiertag, ein Hotel in Hamburg nicht.
Wer vor Mitternacht anfängt, für den gilt nach § 3b Absatz 3 auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags noch als Sonntags- oder Feiertagsarbeit. Die Bar, die am Samstag um 18 Uhr öffnet und um 3 Uhr schließt, hat damit für die Stunden ab Mitternacht Anspruch auf Sonntags- und Nachtzuschlag nebeneinander.
Zuschläge können zusammentreffen
Sonntags- oder Feiertagszuschlag und Nachtzuschlag dürfen kombiniert werden. Treffen Feiertag und Sonntag zusammen, gilt nur der höhere Feiertagssatz. Ein Beispiel aus dem Restaurant:
Eine Servicekraft mit 16 Euro Grundlohn arbeitet am Sonntag von 18 bis 24 Uhr.
- 18 bis 20 Uhr: 2 Stunden Sonntag, 50 Prozent = 2 × 8,00 Euro = 16,00 Euro
- 20 bis 24 Uhr: 4 Stunden Sonntag und Nacht, 50 plus 25 Prozent = 4 × 12,00 Euro = 48,00 Euro
- steuerfreie Zuschläge zusammen: 64,00 Euro
Zahlt der Betrieb tatsächlich mehr, ist der übersteigende Teil normal steuer- und beitragspflichtig.
Grundlohn: 50 Euro für die Steuer, 25 Euro für die Sozialversicherung
Nach § 3b Absatz 2 EStG wird der Grundlohn höchstens mit 50 Euro je Stunde angesetzt. Ein Küchenchef mit 60 Euro Stundenlohn bekommt den Sonntagszuschlag also nur bis 25 Euro je Stunde steuerfrei.
In der Sozialversicherung ist die Grenze niedriger. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 SvEV sind steuerfreie Zuschläge nur beitragsfrei, soweit der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro je Stunde beträgt. Für die meisten Beschäftigten in Küche, Service und Housekeeping ist das kein Problem, für Führungskräfte schon.
| Grundlohn je Stunde | Sonntagszuschlag 50 Prozent | steuerfrei | beitragsfrei |
|---|---|---|---|
| 16 Euro | 8,00 Euro | 8,00 Euro | 8,00 Euro |
| 30 Euro | 15,00 Euro | 15,00 Euro | 12,50 Euro |
| 60 Euro | 30,00 Euro | 25,00 Euro | 12,50 Euro |
Was ist für 2027 geplant?
Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Bundestagsdrucksache 21/8235) sieht vor, den höchstens anzusetzenden Grundlohn für Sonntags- und Feiertagszuschläge ab 1. Januar 2027 von 50 auf 75 Euro anzuheben. Für Nachtzuschläge soll es bei 50 Euro bleiben. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis zur Verkündung gilt weiter die Grenze von 50 Euro. Die Bundestagsübersicht beziffert die Mindereinnahmen der Sozialversicherung aus dieser Änderung auf rund 300 Millionen Euro im Jahr; ob und wie die 25-Euro-Grenze der SvEV angepasst wird, regelt der Entwurf nach dieser Übersicht nicht ausdrücklich. Prüfen Sie den Stand mit Ihrer Kanzlei vor der Januarabrechnung. Mehr zum Entwurf im Beitrag Grundfreibetrag 2027.
Welche Voraussetzungen gelten für steuerfreie Zuschläge?
Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten und neben dem Grundlohn gezahlt werden. Pauschale Zuschläge, die unabhängig von den tatsächlichen Stunden gezahlt werden, sind nur unter engen Voraussetzungen begünstigt und müssen später mit Einzelnachweisen abgerechnet werden. Praktisch heißt das: Für jede Schicht müssen Beginn und Ende aufgezeichnet sein. In Gastronomie und Hotel ist das wegen § 17 MiLoG ohnehin Pflicht, siehe Mindestlohn 2027. Eine einfache Vorlage ist der Stundenzettel oder der Dienstplan mit Ist-Zeiten.
Zählen steuerfreie Zuschläge zur Minijob-Grenze?
Nein, soweit sie steuer- und beitragsfrei sind. Steuerfreie Zuschläge, die nach § 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören, werden bei der Verdienstgrenze von 603 Euro (2026) und 633 Euro (2027) nicht mitgerechnet. Das ist für Minijobber im Wochenend- und Nachtdienst wichtig. Details im Beitrag Minijob-Grenze 2027.
Gilt der 24. Dezember als Feiertag?
Heiligabend ist kein gesetzlicher Feiertag. § 3b EStG begünstigt aber ausdrücklich die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr mit bis zu 150 Prozent und am 31. Dezember ab 14 Uhr mit bis zu 125 Prozent. Vor 14 Uhr gilt an diesen Tagen nur der Sonntags- oder Nachtzuschlag, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. 2026 fällt der 24. Dezember auf einen Donnerstag.
Muss ich als Arbeitgeber Zuschläge zahlen?
Das Steuerrecht schreibt keine Zuschläge vor, es regelt nur, wann sie steuerfrei sind. Ein Anspruch kann sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder für Nachtarbeit aus § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz ergeben, der einen angemessenen Ausgleich durch freie Tage oder Zuschlag verlangt. In der Gastronomie gelten je nach Bundesland unterschiedliche Tarifverträge des Gastgewerbes.
Was Kontevia dabei übernimmt
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Quellen
- § 3b EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html
- § 1 SvEV: https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
- § 8 SGB IV: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- Deutscher Bundestag, Einkommensteuerreformgesetz 2027: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-einkommensteuerreform-1217520
- Bundesregierung, Einkommensteuerreform beschlossen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/einkommensteuerreform-2027-2451192
Stand: 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, gesetze-im-internet.de
- § 1 SvEV Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen, gesetze-im-internet.de
- § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung, gesetze-im-internet.de
- Deutscher Bundestag: Einkommensteuerreformgesetz 2027, Drucksache 21/8235, erste Lesung 8. Oktober 2026
- Bundesregierung: Einkommensteuerreform beschlossen (2. September 2026)
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