Umsatzsteuer im Hotel 2026: Übernachtung 7 Prozent, Frühstück, Business-Package mit 15 Prozent

Von Lukáš Tobolák••8 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen
Frühstücksbuffet im Hotel mit Brötchen, Käse, Aufschnitt, Orangensaft und Kaffeemaschine

Kurz gesagt: Die Übernachtung im Hotel kostet weiterhin 7 Prozent Umsatzsteuer. Neu seit dem 1. Januar 2026 ist, dass auch die Speisen beim Frühstück, bei Halb- und Vollpension mit 7 Prozent besteuert werden. Getränke bleiben bei 19 Prozent. Wer Zimmer und Frühstück zu einem Pauschalpreis verkauft, darf seit 2026 pauschal 15 Prozent des Preises dem Regelsatz von 19 Prozent unterwerfen, bisher waren es 20 Prozent. Dieser Beitrag zeigt, was das auf der Rechnung bedeutet, mit Beispielen in Euro.

Für Restaurants gibt es einen eigenen Beitrag: Mehrwertsteuer Gastronomie 2026: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke. Hier geht es um die Besonderheiten im Beherbergungsbetrieb.

Die Grundregel: zwei ermäßigte Tatbestände, ein Regelsatz

Im Hotel treffen zwei Ermäßigungen aus § 12 Absatz 2 UStG zusammen:

  • Nummer 11: die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Satz 2 schränkt ein: Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, fallen nicht darunter, auch wenn sie mit dem Zimmerpreis abgegolten sind.
  • Nummer 15: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken. Diese Regel gilt dauerhaft seit dem 1. Januar 2026.

Alles, was weder Übernachtung noch Speise ist, bleibt beim Regelsatz von 19 Prozent. Typisch sind Getränke, Parkplatz, Sauna, Minibar oder Wäscheservice.

Leistung im Hotel Steuersatz 2025 Steuersatz ab 1.1.2026
Übernachtung (Zimmer) 7 % 7 %
Frühstück, Speisen 19 % 7 %
Frühstück, Getränke (Kaffee, Saft) 19 % 19 %
Halbpension, Abendessen ohne Getränke 19 % 7 %
Getränke an der Bar, Minibar 19 % 19 %
Parkplatz, Sauna, Wellness 19 % 19 %
Business-Package als Sammelposten 20 % des Pauschalpreises zu 19 % 15 % des Pauschalpreises zu 19 %

Frühstück getrennt ausweisen: Speisen und Getränke

Wer das Frühstück als eigene Position abrechnet, muss es seit 2026 aufteilen. Die Speisen tragen 7 Prozent, Kaffee, Tee, Saft und Sekt 19 Prozent. Bei einem Buffet ist das Aufteilen nach Einzelpreisen kaum möglich. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 lässt deshalb für Kombiangebote aus Speisen und Getränken zu einem Pauschalpreis, etwa Buffet oder All-inclusive, eine Vereinfachung zu: Der Getränkeanteil darf pauschal mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden, die übrigen 70 Prozent gelten als Preis für die Speisen.

Beispiel Frühstücksbuffet: Ein Gast zahlt 18,00 Euro brutto für das Buffet.

  • Speisenanteil 70 Prozent: 12,60 Euro brutto, darin 0,82 Euro Umsatzsteuer zu 7 Prozent
  • Getränkeanteil 30 Prozent: 5,40 Euro brutto, darin 0,86 Euro Umsatzsteuer zu 19 Prozent
  • Umsatzsteuer gesamt: 1,68 Euro. Bis Ende 2025 wären es bei 19 Prozent auf den ganzen Betrag 2,87 Euro gewesen.

Die 30-Prozent-Pauschale ist eine Vereinfachung, keine Pflicht. Wer die tatsächlichen Anteile belegen kann, darf auch genauer aufteilen. Wichtig ist nur, dass die Kasse die beiden Steuersätze sauber trennt und der Beleg beide Sätze zeigt.

Zimmer mit Frühstück zum Pauschalpreis: das Business-Package

Viele Hotels verkaufen "Zimmer inklusive Frühstück" zu einem Gesamtpreis. Für solche Pauschalen erlaubt die Finanzverwaltung seit Jahren, die nicht ermäßigten Nebenleistungen in einem Sammelposten zusammenzufassen, oft "Business-Package" oder "Servicepauschale" genannt. Darin stecken etwa Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Sauna. Bisher durfte dieser Sammelposten pauschal mit 20 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden.

Weil zumindest ein Teil des Frühstücks seit 2026 wieder ermäßigt ist, hat das BMF den Anteil auf 15 Prozent des Pauschalpreises gesenkt. Das bestätigen Haufe und die IHK Schleswig-Holstein in ihren Zusammenfassungen des Schreibens. Die 15 Prozent werden mit 19 Prozent versteuert, der Rest mit 7 Prozent.

Beispiel Stadthotel: Ein Doppelzimmer mit Frühstück kostet 120,00 Euro brutto pro Nacht.

Position Brutto Steuersatz Netto Umsatzsteuer
Business-Package, 15 % 18,00 Euro 19 % 15,13 Euro 2,87 Euro
Übernachtung, 85 % 102,00 Euro 7 % 95,33 Euro 6,67 Euro
Summe 120,00 Euro 110,46 Euro 9,54 Euro

Mit der alten 20-Prozent-Quote wären es 24,00 Euro zu 19 Prozent (3,83 Euro Steuer) und 96,00 Euro zu 7 Prozent (6,28 Euro Steuer) gewesen, zusammen 10,11 Euro. Pro Nacht sinkt die Umsatzsteuer also um 0,57 Euro. Bei 9.000 verkauften Zimmernächten im Jahr sind das gut 5.100 Euro, die bei gleichem Bruttopreis im Betrieb bleiben.

Auch das Business-Package ist eine Vereinfachung. Sie können stattdessen jede Leistung mit ihrem Einzelpreis und dem jeweiligen Steuersatz abrechnen.

Halbpension und Tagungspauschalen

Für Halb- und Vollpension gilt dieselbe Logik: Das Abendessen ist eine Verpflegungsdienstleistung, die Speisen tragen 7 Prozent, Getränke 19 Prozent. Bei einem festen Menü mit inklusiven Getränken zum Pauschalpreis greift wieder die 30-Prozent-Pauschale für Getränke.

Beispiel Landhotel: Halbpension für 35,00 Euro brutto mit Wasser und einem Glas Wein. 70 Prozent sind 24,50 Euro zu 7 Prozent (1,60 Euro Steuer), 30 Prozent sind 10,50 Euro zu 19 Prozent (1,68 Euro Steuer).

Tagungspauschalen enthalten oft Raummiete, Technik, Kaffeepausen und Mittagessen. Raummiete und Technik sind keine Beherbergung und unterliegen dem Regelsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Speisen in den Pausen und beim Mittagessen fallen unter die 7 Prozent, Getränke unter 19 Prozent. Wie Sie solche Pakete aufteilen, klären Sie am besten einmal grundsätzlich mit Ihrem Steuerberater und hinterlegen es dann im Kassensystem.

Was der Gast mit der Hotelrechnung macht

Für Geschäftsreisende ist die Aufteilung nicht nur eine Steuerfrage des Hotels. Arbeitgeber erstatten Übernachtungskosten oft steuerfrei. Ist das Frühstück in der Rechnung enthalten und hat der Arbeitgeber es bezahlt, wird die Verpflegungspauschale gekürzt. Nach § 9 Absatz 4a EStG beträgt die Kürzung für ein Frühstück 20 Prozent der Pauschale für einen vollen Kalendertag, also 5,60 Euro bei 28 Euro. Den Rest rechnen Sie mit unserem Verpflegungsmehraufwand Rechner aus.

Für den Vorsteuerabzug braucht der Gast eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der die Entgelte nach Steuersätzen getrennt stehen. Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung mit Bruttobetrag und Steuersatz je Satz. Darüber gelten alle Pflichtangaben nach § 14 UStG, einschließlich Name und Anschrift des Gastes oder seiner Firma.

Typische Fehler in Hotels seit Januar 2026

  1. Alte Kassenartikel: Frühstück steht noch komplett auf 19 Prozent. Das kostet Marge, ist aber kein Steuerrisiko. Umgekehrt ist es riskanter: Getränke versehentlich auf 7 Prozent.
  2. Sammelposten noch mit 20 Prozent: Die alte Quote ist zulässig, aber teurer als nötig.
  3. Parkplatz in der Übernachtung: Parken dient nicht unmittelbar der Vermietung und gehört nicht zu den 7 Prozent für das Zimmer.
  4. Minibar und Bar ohne Trennung: Getränke bleiben bei 19 Prozent, Snacks aus der Minibar sind dagegen in der Regel Lieferungen von Lebensmitteln. Klären Sie Einzelfälle mit Ihrer Kanzlei.
  5. Eingangsrechnungen nicht geprüft: Auch Ihre Lieferanten haben umgestellt. Caterer und Bäcker, die für Sie Speisen zubereiten, rechnen anders ab als 2025. Prüfen Sie die Steuersätze auf Eingangsrechnungen, bevor die Vorsteuer in die Umsatzsteuervoranmeldung geht.

Gilt für das Hotelfrühstück 2026 der ermäßigte Steuersatz?

Ja, für die Speisen. Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG mit 7 Prozent besteuert, ausgenommen Getränke. Kaffee, Tee und Saft zum Frühstück bleiben bei 19 Prozent. Beim Buffet darf der Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent angesetzt werden.

Wie hoch ist der Anteil für das Business-Package seit 2026?

15 Prozent des Pauschalpreises. Mit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat die Finanzverwaltung den Sammelposten für Frühstück, Parkplatz und ähnliche Nebenleistungen von bisher 20 auf 15 Prozent gesenkt. Dieser Anteil wird mit 19 Prozent versteuert, der Rest mit 7 Prozent. Die Regel ist eine Vereinfachung, keine Pflicht.

Welche Umsatzsteuer gilt für die Übernachtung selbst?

Die Vermietung von Zimmern zur kurzfristigen Beherbergung unterliegt nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG dem ermäßigten Satz von 7 Prozent. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, etwa Parkplatz oder Sauna, sind ausgenommen, auch wenn sie im Zimmerpreis enthalten sind.

Muss ich Getränke beim Frühstück einzeln bonieren?

Nein. Bei Kombiangeboten aus Speisen und Getränken zu einem Pauschalpreis, zum Beispiel einem Frühstücksbuffet, lässt das BMF zu, den Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent anzusetzen. Werden Getränke separat verkauft, etwa ein Glas Sekt zum Frühstück, stehen sie als eigene Position mit 19 Prozent auf dem Beleg.

Was Kontevia dabei übernimmt

Kontevia startet in Deutschland mit ersten Pilotbetrieben und ist für die Belegvorbereitung gedacht. Kontevia bucht nicht und berät nicht steuerlich. Für Hotels bedeutet das: Sie leiten Eingangsrechnungen von Wäscherei, Großhandel oder Bäcker per E-Mail weiter oder fotografieren Kassenbons per WhatsApp. Kontevia liest Beträge und Umsatzsteuer getrennt nach 7 und 19 Prozent aus, erkennt Duplikate, prüft Pflichtangaben und schlägt ein SKR03- oder SKR04-Konto vor. Die vorbereiteten Belege gehen an DATEV Unternehmen online oder als Export an Ihre Kanzlei, die prüft und bucht. Mehr zum Einsatz im Beherbergungsbetrieb unter Kontevia für Hotels, die Tarife unter Preise.

Quellen

Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 12 UStG Steuersätze (Absatz 2 Nummer 11 und 15), gesetze-im-internet.de
  2. BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026
  3. Haufe: BMF Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
  4. IHK Schleswig-Holstein: Mehrwertsteuer in Gastronomie und Hotellerie, neue Regelungen ab Januar 2026
  5. IHK Schwerin: Steuersätze in Gastronomie und Hotellerie im Überblick
  6. § 9 EStG Werbungskosten (Absatz 4a, Kürzung bei Mahlzeiten), gesetze-im-internet.de

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