Dauerfristverlängerung 2027: Antrag bis 10. Februar, Sondervorauszahlung berechnen

Von Lukáš Tobolák••6 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen
Schreibtisch am Fenster mit Laptop, Tee und Pflanze, draußen verschneite Dächer

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist am 10. des Folgemonats fällig. In einem Restaurant oder Hotel sind bis dahin oft noch nicht alle Lieferantenrechnungen da, und die Kanzlei braucht Zeit für die Buchung. Die Dauerfristverlängerung verschiebt Abgabe und Zahlung um einen Monat. Wer monatlich abgibt, zahlt dafür einmal im Jahr eine Sondervorauszahlung. Der Termin für 2027 ist der 10. Februar 2027.

Kurz gesagt: Mit Dauerfristverlängerung geben Sie die Voranmeldung für Januar nicht am 10. Februar, sondern am 10. März ab. Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres, die mit der Dezember-Voranmeldung wieder verrechnet wird. Vierteljahreszahler zahlen keine Sondervorauszahlung. Für Monatszahler ist die Sondervorauszahlung jedes Jahr neu bis zum 10. Februar anzumelden und zu zahlen.

Was die Dauerfristverlängerung bringt

Nach § 18 Absatz 1 UStG ist die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln und die Vorauszahlung am selben Tag fällig. Auf Antrag muss das Finanzamt diese Fristen nach § 46 UStDV um einen Monat verlängern. Abgelehnt oder widerrufen werden darf die Verlängerung nur, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Für einen Gastronomiebetrieb heißt das konkret: Die Rechnung des Getränkelieferanten vom 30. Januar, die erst am 8. Februar per Post kommt, ist bis zur Abgabe am 10. März sicher da. Die Kanzlei hat einen ganzen Monat mehr, und Sie müssen nicht in der ersten Februarwoche Belege zusammensuchen.

Voranmeldung für Ohne Fristverlängerung Mit Dauerfristverlängerung
Januar 2027 10. Februar 2027 10. März 2027
Februar 2027 10. März 2027 12. April 2027
1. Quartal 2027 12. April 2027 10. Mai 2027
Dezember 2027 10. Januar 2028 10. Februar 2028

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich nach § 108 Absatz 3 AO auf den nächsten Werktag. Der 10. April 2027 ist ein Samstag, deshalb steht in der Tabelle der 12. April.

Monatlich oder vierteljährlich?

Nach § 18 Absatz 2 UStG ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Monatlich wird es, wenn die Umsatzsteuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro betrug. Bei höchstens 2.000 Euro kann das Finanzamt von Voranmeldungen ganz befreien. Wer im Vorjahr einen Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 9.000 Euro hatte, kann nach § 18 Absatz 2a UStG freiwillig monatlich abgeben.

Die meisten Restaurants und Hotels mit Angestellten liegen über 9.000 Euro Zahllast und geben monatlich ab. Für sie ist die Sondervorauszahlung der Preis der Fristverlängerung.

Die Sondervorauszahlung berechnen

Nach § 47 UStDV beträgt die Sondervorauszahlung ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres. Gemeint ist die Summe der Zahllasten aus den Voranmeldungen. Die Sondervorauszahlung aus dem Vorjahr wird dabei nicht abgezogen.

Beispiel Restaurant

Ein Restaurant hat 2026 aus seinen zwölf Voranmeldungen zusammen 46.200 Euro Umsatzsteuer gezahlt.

  • Sondervorauszahlung 2027: 46.200 Euro geteilt durch 11 = 4.200 Euro
  • anzumelden und zu zahlen bis 10. Februar 2027
  • angerechnet in der Voranmeldung für Dezember 2027, die mit Fristverlängerung am 10. Februar 2028 fällig ist

Die Sondervorauszahlung ist also kein zusätzlicher Steueraufwand, sondern eine zinslose Vorleistung für knapp ein Jahr. Für die Liquidität im Februar sollten Sie den Betrag trotzdem einplanen, denn er kommt zur normalen Voranmeldung für Dezember dazu.

Beispiel Hotel mit Erstattungsmonaten

Ein Saisonhotel an der Ostsee hatte 2026 in den Wintermonaten Erstattungen und im Sommer hohe Zahllasten. Die Summe der Vorauszahlungen liegt bei 30.800 Euro, die Sondervorauszahlung bei 2.800 Euro. Wie Erstattungsmonate in die Summe eingehen, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Kanzlei.

Neugründer und Teiljahr

Bestand der Betrieb im Vorjahr nur einen Teil des Jahres, werden die Vorauszahlungen nach § 47 Absatz 2 UStDV auf ein volles Jahr hochgerechnet. Wer im laufenden Jahr gründet, rechnet nach § 47 Absatz 3 UStDV mit den voraussichtlichen Vorauszahlungen dieses Jahres.

So beantragen Sie die Dauerfristverlängerung

Der Antrag läuft über Mein ELSTER mit dem Formular "Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung (monatlich)", für Vierteljahreszahler mit "Dauerfristverlängerung (vierteljährlich)". Nach § 48 UStDV gilt:

  1. Der Antrag ist bis zu dem Tag zu stellen, an dem die erste Voranmeldung fällig ist, für die die Verlängerung gelten soll. Für Monatszahler ist das für 2027 der 10. Februar 2027, für Vierteljahreszahler der 12. April 2027.
  2. Der Antrag wird elektronisch übermittelt. Papier ist nur in Härtefällen auf Antrag möglich.
  3. Monatszahler berechnen die Sondervorauszahlung selbst, melden sie im Antrag an und zahlen sie gleichzeitig.
  4. Für die folgenden Jahre müssen Monatszahler die Sondervorauszahlung jeweils bis zum Fälligkeitstag der ersten Voranmeldung des Jahres neu anmelden und zahlen.

Tragen Sie den Termin für die Anmeldung der Sondervorauszahlung fest in Ihren Kalender ein, am besten mit einer Erinnerung eine Woche vorher. Die meisten Kanzleien übernehmen den Antrag und die jährliche Anmeldung als Teil der laufenden Buchhaltung. Fragen Sie im Dezember nach, ob die Anmeldung für 2027 eingeplant ist.

Was ändert sich 2027?

An der Dauerfristverlängerung selbst ändert sich zum Jahreswechsel 2027 nach unserem Stand nichts. § 18 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten unverändert. Neu für viele Gastronomen ist die Höhe der Sondervorauszahlung: Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Speisen in der Gastronomie 7 statt 19 Prozent. Wenn Ihre Zahllast 2026 dadurch gesunken ist, fällt auch die Sondervorauszahlung für 2027 niedriger aus, weil sie sich aus den Vorauszahlungen 2026 berechnet. Mehr zur Steuersatzänderung im Beitrag Mehrwertsteuer Gastronomie 2026.

Muss ich die Dauerfristverlängerung jedes Jahr neu beantragen?

Den Antrag selbst stellen Sie einmal. Monatszahler müssen aber nach § 48 UStDV jedes Jahr die Sondervorauszahlung neu berechnen, anmelden und bis zum Fälligkeitstag der ersten Voranmeldung zahlen. Vierteljahreszahler ohne Sondervorauszahlung müssen nichts wiederholen.

Was passiert, wenn ich die Sondervorauszahlung zu spät zahle?

Dann drohen wie bei jeder verspäteten Umsatzsteuerzahlung Säumniszuschläge. Das Finanzamt kann die Fristverlängerung außerdem nach § 46 UStDV widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Planen Sie die Zahlung deshalb fest für Anfang Februar ein.

Wann bekomme ich die Sondervorauszahlung zurück?

Nach § 48 Absatz 4 UStDV wird die festgesetzte Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet, für Monatszahler also auf Dezember. Ergibt sich daraus ein Überschuss, wird er mit anderen Steuerschulden verrechnet oder ausgezahlt.

Lohnt sich die Dauerfristverlängerung für kleine Betriebe?

In den meisten Fällen ja, besonders wenn Belege spät kommen oder die Kanzlei nur einmal im Monat bucht. Der Nachteil ist die Sondervorauszahlung bei Monatszahlern. Wer knapp kalkuliert, sollte prüfen, ob er den Betrag im Februar aufbringen kann. Vierteljahreszahler haben keinen Nachteil.

Was Kontevia dabei übernimmt

Kontevia startet in Deutschland mit ersten Pilotbetrieben. Kontevia bucht nicht, berät nicht steuerlich und gibt keine Voranmeldung ab. Kontevia sorgt dafür, dass die Belege rechtzeitig bei Ihrer Kanzlei liegen: Sie fotografieren den Großmarkt-Bon oder leiten die Rechnung per E-Mail weiter, sobald sie anfällt. Kontevia liest Betrag, Umsatzsteuer nach Sätzen und Lieferant aus und übergibt den Beleg mit Buchungsvorschlag. So hat Ihre Kanzlei auch ohne den Extramonat einen vollständigen Stand. Mehr unter Kontevia für Steuerkanzleien, Funktionen und Preise. Was die Kanzlei jeden Monat braucht, steht in der Checkliste für den Steuerberater. Grundlagen zur Voranmeldung finden Sie im Lexikon unter Umsatzsteuervoranmeldung, zum Rechnen mit Steuersätzen den Umsatzsteuer Rechner.

Quellen

Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 18 UStG Besteuerungsverfahren (Absätze 1, 2, 2a und 6), gesetze-im-internet.de
  2. § 46 UStDV Fristverlängerung, gesetze-im-internet.de
  3. § 47 UStDV Sondervorauszahlung, gesetze-im-internet.de
  4. § 48 UStDV Verfahren, gesetze-im-internet.de
  5. § 108 AO Fristen und Termine, gesetze-im-internet.de
  6. ELSTER: Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung (monatlich)

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