Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 2026: Grenze 800 Euro, Sammelposten, Buchung

Von Lukáš Tobolák••7 Min. Lesezeit•Keine Steuerberatung, bitte mit Ihrem Steuerberater abstimmen

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten ohne Vorsteuer 800 Euro nicht übersteigen. Sie dürfen im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten ohne Vorsteuer 800 Euro nicht übersteigen. Sie dürfen im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

Was ein GWG ist

Normalerweise wird ein Gegenstand, den ein Betrieb länger als ein Jahr nutzt, über seine Nutzungsdauer abgeschrieben: Ein Schreibtisch für 1.300 Euro wirkt sich über viele Jahre verteilt auf den Gewinn aus. Für kleine Anschaffungen wäre das unverhältnismäßig. Deshalb erlaubt § 6 Absatz 2 EStG, die Kosten eines geringwertigen Wirtschaftsguts sofort im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage abzuziehen. Vier Merkmale müssen zusammenkommen:

  • Anlagevermögen: Der Gegenstand dient dem Betrieb dauerhaft, er wird nicht verkauft oder verbraucht. Waren und Verbrauchsmaterial sind keine GWG.
  • Beweglich: Gebäude und Grundstücke scheiden aus, ebenso fest eingebaute Gebäudeteile.
  • Abnutzbar: Der Wert sinkt durch Nutzung oder Zeitablauf.
  • Selbständig nutzbar: Der Gegenstand funktioniert für sich allein. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 EStG fehlt die selbständige Nutzbarkeit, wenn er nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und technisch auf sie abgestimmt ist. Ein Drucker ist selbständig nutzbar, ein Ersatzakku für ein bestimmtes Kassensystem in der Regel nicht.

Typische GWG in kleinen Betrieben: Kaffeemaschine, Bürostuhl, Regal, Mikrowelle, Tablet, Drucker, Kühlschrank für die Theke, Werkzeug.

Grenzen und Wahlrechte

Maßgeblich sind die Anschaffungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts, vermindert um die darin enthaltene Vorsteuer. Der Betrieb hat zwei Wege, die er für alle Anschaffungen eines Wirtschaftsjahres einheitlich wählen muss (§ 6 Absatz 2a Satz 5 EStG).

Anschaffungskosten netto je Stück Weg 1: GWG-Sofortabschreibung Weg 2: Sammelposten
bis 250 Euro Sofort als Betriebsausgabe, kein Verzeichnis Sofort als Betriebsausgabe
über 250 bis 800 Euro Sofort als Betriebsausgabe, Aufnahme ins Verzeichnis Sammelposten, 5 Jahre zu je einem Fünftel
über 800 bis 1.000 Euro Normale Abschreibung über die Nutzungsdauer Sammelposten, 5 Jahre zu je einem Fünftel
über 1.000 Euro Normale Abschreibung über die Nutzungsdauer Normale Abschreibung über die Nutzungsdauer

Die Sofortabschreibung ist ein Wahlrecht, keine Pflicht: Ein GWG darf auch regulär über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, lässt § 7 Absatz 2 EStG außerdem die degressive Abschreibung zu, höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent. Für Gegenstände knapp über 800 Euro kann das eine Alternative zum Sammelposten sein.

Das Verzeichnis ab 250 Euro

GWG mit Anschaffungskosten über 250 Euro netto müssen nach § 6 Absatz 2 Satz 4 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, mit Tag der Anschaffung und Anschaffungskosten. Das Verzeichnis entfällt, wenn sich diese Angaben aus der Buchführung ergeben, also wenn jedes GWG auf einem eigenen Konto mit Beleg gebucht wird. Praktisch reicht es deshalb, die Rechnung sauber abzulegen und auf dem GWG-Konto zu buchen. Bei der jährlichen Inventur und im Jahresabschluss tauchen GWG nur noch als Merkposten auf, ihr Buchwert ist null.

Beispiel mit Zahlen

Ein Café kauft im Oktober 2026 drei Gegenstände, der Betrieb ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und wählt Weg 1:

Gegenstand Netto USt 19 Prozent Brutto Behandlung
Wasserkocher 89,00 Euro 16,91 Euro 105,91 Euro Sofort Betriebsausgabe, kein Verzeichnis
Siebträgermaschine 760,00 Euro 144,40 Euro 904,40 Euro GWG, Sofortabschreibung 760,00 Euro
Kühlvitrine 950,00 Euro 180,50 Euro 1.130,50 Euro Kein GWG, Abschreibung über die Nutzungsdauer

Die Siebträgermaschine kostet brutto über 800 Euro, ist aber ein GWG, weil nur der Nettobetrag zählt. Bei Weg 2 kämen Maschine und Vitrine in den Sammelposten 2026 mit 1.710,00 Euro, aufgelöst mit je 342,00 Euro in den Jahren 2026 bis 2030. Scheidet ein Gegenstand vorher aus, etwa weil die Vitrine verkauft wird, bleibt der Sammelposten unverändert (§ 6 Absatz 2a Satz 3 EStG).

Vorsteuer und Kleinunternehmer

Die abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Absatz 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten; sie wird separat als Vorsteuer gebucht. Für die Prüfung der Grenzen von 250, 800 und 1.000 Euro gilt nach R 9b Absatz 2 EStR immer der Nettobetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Vorsteuer tatsächlich abgezogen werden darf.

Das ist für Kleinunternehmer nach § 19 UStG wichtig. Sie haben keinen Vorsteuerabzug, die gezahlte Umsatzsteuer gehört bei ihnen zu den Anschaffungskosten. Die Grenze prüfen sie trotzdem netto. Im Beispiel oben bleibt die Siebträgermaschine auch beim Kleinunternehmer ein GWG, abgezogen werden dann aber die vollen 904,40 Euro.

Buchung im SKR03 und SKR04

Kontonummern nach DATEV-Standard; Ihre Kanzlei kann abweichende Konten verwenden.

Vorgang SKR03 SKR04
Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anlagekonto) 0480 0670
Wirtschaftsgüter im Sammelposten 0485 0675
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter 4855 6260
Abschreibung auf aktivierte GWG 4860 6262
Auflösung des Sammelpostens (ein Fünftel jährlich) 4862 6264
Abziehbare Vorsteuer 19 Prozent 1576 1406

Die Siebträgermaschine aus dem Beispiel wird im SKR03 mit 760,00 Euro auf 0480 und 144,40 Euro auf 1576 gegen Bank gebucht; zum Jahresende folgt die Abschreibung über 4860 an 0480. Viele Kanzleien buchen direkt auf 4855. Die Kontenrahmen im Überblick: SKR03 und SKR04.

Ändert sich die GWG-Grenze 2027?

Stand Oktober 2026 gilt die Grenze von 800 Euro unverändert, so steht es im Gesetzestext. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgeschlagen, die Grenze für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2026 auf 1.200 Euro anzuheben und im Gegenzug den Sammelposten abzuschaffen. Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen; beschlossen ist er nicht. Wer größere Anschaffungen plant, sollte das Gesetzgebungsverfahren bis Jahresende verfolgen und mit der Kanzlei abstimmen.

Was ist die GWG-Grenze 2026?

800 Euro ohne Vorsteuer je Wirtschaftsgut (§ 6 Absatz 2 EStG). Bis zu diesem Betrag dürfen bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Anlagegüter im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden. Ab 250 Euro netto ist ein Verzeichnis nötig, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.

Gilt die 800-Euro-Grenze brutto oder netto?

Netto. Maßgeblich sind die Anschaffungskosten vermindert um die enthaltene Vorsteuer. Nach R 9b Absatz 2 EStR gilt das auch für Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug; bei ihnen wird anschließend der Bruttobetrag abgeschrieben.

Was ist ein Sammelposten?

Ein Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG fasst alle Wirtschaftsgüter eines Jahres mit Anschaffungskosten über 250 bis 1.000 Euro netto zusammen. Er wird im Jahr der Bildung und in den vier Folgejahren zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst, unabhängig davon, ob ein Gegenstand verkauft oder entsorgt wird.

Kann ich GWG und Sammelposten im selben Jahr mischen?

Nein. Für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres im Bereich über 250 bis 1.000 Euro gilt einheitlich ein Weg (§ 6 Absatz 2a Satz 5 EStG). Im nächsten Jahr kann neu gewählt werden.

Ist ein Laptop ein GWG?

Ja, wenn er netto höchstens 800 Euro kostet und selbständig nutzbar ist, was bei einem Laptop der Fall ist. Teurere Geräte werden abgeschrieben oder, im Sammelposten-Jahr, bis 1.000 Euro in den Sammelposten aufgenommen.

Muss ich GWG in der Einnahmenüberschussrechnung erfassen?

Ja. Die Regeln des § 6 Absatz 2 und 2a EStG gelten auch für die Einnahmenüberschussrechnung. GWG werden dort als Abschreibung erfasst, nicht als gewöhnliche Betriebsausgabe, und über 250 Euro netto gelten die Aufzeichnungspflichten des Verzeichnisses.

Was Kontevia dabei übernimmt

Kontevia startet in Deutschland mit ersten Pilotbetrieben und ist ein Werkzeug für Eingangsbelege. Fotografieren Sie die Rechnung für die neue Kaffeemaschine oder leiten Sie die PDF-Rechnung weiter: Kontevia liest Lieferant, Datum, Nettobetrag und Steuersatz aus, markiert Anschaffungen zwischen 250 und 1.000 Euro netto als mögliches GWG oder Sammelposten und schlägt das Konto nach dem Kontenrahmen Ihrer Kanzlei vor. Ob Sofortabschreibung oder Sammelposten, entscheidet Ihre Steuerkanzlei, die den Beleg mit dem Vorschlag erhält. Fehlt die Rechnung, hilft ein Eigenbeleg nur für den Betriebsausgabenabzug, nicht für die Vorsteuer.

Stand: 12. Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung.

Verwandte Seiten

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 6 EStG Bewertung, Absatz 2 (GWG bis 800 Euro, Verzeichnis ab 250 Euro) und Absatz 2a (Sammelposten), gesetze-im-internet.de
  2. § 7 EStG Absetzung für Abnutzung (Absatz 2: degressive AfA bis 30 Prozent für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027), gesetze-im-internet.de
  3. § 9b EStG Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug, gesetze-im-internet.de
  4. § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer, gesetze-im-internet.de
  5. R 9b Abs. 2 EStR: Wertgrenzen stets ohne Vorsteuer, unabhängig von der Abziehbarkeit (Haufe)
  6. Steuerschröder: Geringwertige Wirtschaftsgüter, Konten SKR03 und SKR04, Rechtsstand 28. Juni 2026
  7. Ebner Stolz: Stellungnahme des Bundesrats vom 25.09.2026 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (Vorschlag GWG-Grenze 1.200 Euro)

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