Verfahrensdokumentation: Pflicht nach GoBD, Bestandteile, Muster 2026
Verfahrensdokumentation: Die Verfahrensdokumentation beschreibt nach GoBD Rz. 151 ff. den organisatorisch und technisch gewollten Ablauf eines Datenverarbeitungssystems so, dass Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sind.
Die Verfahrensdokumentation beschreibt nach GoBD Rz. 151 ff. den organisatorisch und technisch gewollten Ablauf eines Datenverarbeitungssystems so, dass Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sind.
Rechtsgrundlage und Zweck
Der Begriff steht nicht in der Abgabenordnung. Er stammt aus den GoBD, dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019, das in Rz. 151 für jedes DV-System eine "übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation" fordert, "aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind". Rz. 152 ergänzt, was beschrieben wird: der Weg einer Information von der Entstehung über Indizierung, Verarbeitung und Speicherung bis zum eindeutigen Wiederfinden, zur maschinellen Auswertbarkeit, zur Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und zur Reproduktion.
Gesetzlich knüpft die Pflicht an § 145 und § 146 AO an (Nachvollziehbarkeit, Ordnung, Unveränderbarkeit) sowie an § 147 Absatz 1 Nummer 1 AO, der die "zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen" zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählt. Ihr Zweck: Ein Prüfer, der den Betrieb nicht kennt, soll aus dem Dokument verstehen, wie aus einem Kassenbon eine Buchung wird und wo der Beleg acht Jahre später liegt.
Die vier Bestandteile
Rz. 153 nennt den üblichen Aufbau. Für einen kleinen Betrieb lässt sich jeder Teil auf wenige Absätze reduzieren.
| Bestandteil | Inhalt |
|---|---|
| Allgemeine Beschreibung | Unternehmen, Geschäftstätigkeit, Belegarten, beteiligte Personen, eingesetzte Systeme im Überblick |
| Anwenderdokumentation | Was die Nutzer tun: Erfassen, Prüfen, Freigeben, Ablegen, Übergeben, jeweils mit Zuständigkeit und Zeitpunkt |
| Technische Systemdokumentation | Hard- und Software mit Version, Schnittstellen, Datenflüsse, Zugriffsrechte, Datensicherung |
| Betriebsdokumentation | Wie der Betrieb des Systems gesichert ist: Kontrollen, Fehlerbehandlung, Protokolle, Vertretung, Änderungshistorie |
Bedienungsanleitungen der Software werden nicht abgeschrieben, sondern als mitgeltende Unterlagen genannt und aufbewahrt.
Wer eine Verfahrensdokumentation braucht
Jeder, der steuerlich Bücher oder Aufzeichnungen führt und dafür ein DV-System einsetzt, unabhängig von der Rechtsform, also auch Einnahmen-Überschuss-Rechner, Freiberufler und Kleinunternehmer. Nach Rz. 28 gelten die Ordnungsvorschriften über § 146 Absatz 6 AO sogar für freiwillig elektronisch geführte Aufzeichnungen. Ein DV-System liegt schon vor, wenn Sie Rechnungen als PDF erhalten, Belege mit dem Smartphone erfassen oder ein Kassensystem benutzen.
Für Kleinstunternehmen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nach Rz. 15 die Unternehmensgröße bei der Bewertung zu berücksichtigen. Das senkt den Umfang, hebt die Pflicht aber nicht auf. Für Betriebe mit elektronischer Kasse ist die Lage eindeutig: Das Merkblatt Kassenführung des Bremer Senators für Finanzen (Stand 1. Januar 2025) verlangt eine "aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation", die aktuelle und historische Verfahrensinhalte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweist.
Umfang: so viel wie nötig
Rz. 151 macht den Umfang von der "Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems" abhängig. Ein Imbiss mit einer Kasse, einem Smartphone und einem Steuerberater kommt mit wenigen Seiten aus. Ein Hotel mit Property-Management-System, Kassen in Restaurant und Bar und mehreren Beschäftigten, die Belege erfassen, braucht mehr: Datenflüsse, Zugriffsrechte, Vertretungsregeln. Faustregel: Alles, was Sie einer neuen Mitarbeiterin am ersten Tag über Belege erklären würden, gehört hinein.
Folgen einer fehlenden Verfahrensdokumentation
Rz. 155 ist differenziert formuliert: Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann. Im Umkehrschluss: Kann der Prüfer ohne Dokumentation nicht nachvollziehen, wie Belege erfasst, geändert oder vernichtet wurden, steht die Beweiskraft der Buchführung nach § 158 Absatz 2 Nummer 1 AO in Frage, und das Finanzamt darf Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen.
Besonders heikel ist das beim ersetzenden Scannen: Wer Papierbelege vernichtet hat, kann die Übereinstimmung von Abbild und Original nur noch über das dokumentierte Verfahren belegen. Fehlt es, steht bei Lieferantenrechnungen der Vorsteuerabzug zur Diskussion.
Versionierung und Aufbewahrung
Nach Rz. 154 muss für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das beschriebene Verfahren dem tatsächlich eingesetzten voll entspricht, einschließlich der Programmversionen (Programmidentität). Änderungen müssen historisch nachvollziehbar sein: Jede Fassung erhält Versionsnummer, Datum und einen Eintrag in der Änderungshistorie, alte Fassungen bleiben erhalten. Auslöser für eine neue Version sind etwa ein Wechsel der Kasse, der App oder des Steuerberaters.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Organisationsunterlagen nach § 147 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AO zehn Jahre. Rz. 154 verlängert sie faktisch: Die Frist läuft nicht ab, solange die Frist für die Unterlagen läuft, zu deren Verständnis die Dokumentation nötig ist. Eine Fassung aus 2026 muss also so lange vorliegen, wie Belege aus 2026 aufzubewahren sind. Die Fristen im Detail stehen unter Aufbewahrungsfrist.
Muster von BStBK, DStV und DFKA
Drei Muster sind kostenlos verfügbar:
- Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband, Version 2.1 vom 27. Februar 2026, 28 Seiten. Kapitel 4 beschreibt das zentrale Scannen im Büro, Kapitel 5 das mobile Scannen mit Smartphone oder Tablet von der Entgegennahme bis zur Vernichtung.
- Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung des Deutschen Fachverbands für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA), Fassung August 2020 mit Beiblatt zur TSE, als Word-Datei.
- Verfahrensdokumentation Muster 2026 von Kontevia unter /vorlagen/verfahrensdokumentation: eine gekürzte Fassung für kleine Betriebe mit Smartphone-Erfassung, als Word-Vorlage mit Lücken und als ausgefülltes PDF-Beispiel.
Ein Muster ist erst dann eine Verfahrensdokumentation, wenn es ausgefüllt, auf den eigenen Ablauf geprüft und von den Beteiligten gelebt wird. Platzhalter erfüllen Rz. 154 nicht.
Kassen-Verfahrensdokumentation
Für Betriebe mit elektronischem Kassensystem ist die Verfahrensdokumentation Teil der Kassenführung. Aufzubewahren sind nach dem Bremer Merkblatt neben den Kassendaten die Organisationsunterlagen: Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen, Einrichtungs-, Freigabe- und Fehlerprotokolle, Änderungslisten, Arbeitsanweisungen sowie Aufgabenbeschreibungen über Verantwortlichkeiten. Zu jedem Gerät sind Einsatzort und Einsatzzeitraum zu protokollieren, die Datensicherung ist zu beschreiben, und die Kassendaten müssen nach der DSFinV-K exportiert werden können. Können diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Buchführung formell nicht mehr ordnungsmäßig.
Für Gastronomie und Hotel heißt das: ein Kapitel zur Kasse (Modell, TSE, Warengruppen mit 7 % und 19 %, Tagesabschluss, Stornos, Trinkgeld), ein Kapitel zu den Eingangsbelegen und ein Kapitel zur Übergabe an den Steuerberater. Wie das Kassenbuch geführt wird und was die Bonpflicht verlangt, steht in den jeweiligen Einträgen.
Beispiel: Belegablauf in einem Gastronomiebetrieb
So kann die Anwenderdokumentation für Eingangsbelege in einem kleinen Restaurant aussehen. Es ist ein Beispiel, das zum eigenen Betrieb passen muss.
- Entgegennahme. Wer einkauft, nimmt den Kassenbon entgegen und prüft vor Ort, ob Betrag, Datum und Lieferant lesbar sind.
- Erfassung. Noch am selben Tag wird der Bon mit dem Smartphone fotografiert, vollständig, farbig, bei Bedarf mit Rückseite, und per WhatsApp an das Belegsystem gesendet. Rechnungen per E-Mail werden an die Belegadresse weitergeleitet.
- Prüfung. Die Inhaberin oder eine benannte Vertretung prüft im System Lesbarkeit, Vollständigkeit und Zuordnung (Steuersatz, Kostenstelle) und gibt den Beleg frei. Unleserliche Aufnahmen werden neu fotografiert, doppelte als Zweitexemplar markiert.
- Ablage. Das System legt das Bild mit Zeitstempel und fortlaufendem Index unveränderbar ab. Das Papier wird bis zur Freigabe gesammelt und danach vernichtet, ausgenommen Unterlagen mit Originalerfordernis.
- Übergabe. Zum Monatsende übergibt das System Belegbilder und Buchungsvorschläge an den Steuerberater über DATEV Unternehmen online. Der Steuerberater bucht und stellt Rückfragen über das System.
- Kontrolle. Einmal im Monat vergleicht die Inhaberin die Anzahl der Belege mit den Kontoumsätzen und vermerkt das in der Betriebsdokumentation.
Ergänzt um Firmendaten, Geräteliste, Zuständigkeiten und Änderungshistorie ist das bereits eine Verfahrensdokumentation, die Rz. 151 bis 154 genügt.
Ist eine Verfahrensdokumentation Pflicht?
Ja, für jeden, der steuerlich relevante Daten mit einem DV-System erfasst, verarbeitet oder aufbewahrt. Die GoBD fordern sie in Rz. 151 unabhängig von Rechtsform und Größe. Die Größe beeinflusst nur den Umfang.
Was gehört in eine Verfahrensdokumentation?
Nach Rz. 153 eine allgemeine Beschreibung, eine Anwenderdokumentation, eine technische Systemdokumentation und eine Betriebsdokumentation. Dazu kommen Versionsnummer, Datum, Änderungshistorie und eine Liste der mitgeltenden Unterlagen wie Bedienungsanleitungen.
Was passiert, wenn die Verfahrensdokumentation fehlt?
Solange die Nachvollziehbarkeit nicht leidet, liegt nach Rz. 155 kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor. Beeinträchtigt das Fehlen die Nachprüfbarkeit, kann die Buchführung nach § 158 Absatz 2 AO ihre Beweiskraft verlieren und das Finanzamt nach § 162 AO schätzen.
Wie lange muss die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?
Zehn Jahre als Organisationsunterlage nach § 147 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 AO. Nach Rz. 154 läuft die Frist nicht ab, solange Unterlagen aufzubewahren sind, zu deren Verständnis die Dokumentation nötig ist. Alte Versionen bleiben erhalten.
Gibt es ein kostenloses Muster für die Verfahrensdokumentation?
Ja. BStBK und DStV stellen die Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen bereit, Version 2.1 vom 27. Februar 2026, die DFKA ein Muster zur Kassenführung. Eine gekürzte Vorlage für kleine Betriebe mit Smartphone-Erfassung bietet Kontevia unter /vorlagen/verfahrensdokumentation.
Muss der Steuerberater die Verfahrensdokumentation schreiben?
Nein. Verantwortlich ist nach Rz. 21 der Steuerpflichtige, auch wenn er die Buchführung auslagert. Der Steuerberater kennt aber den Teil des Verfahrens nach der Übergabe und sollte seine Schritte beisteuern oder die Dokumentation gegenlesen.
Was Kontevia dabei übernimmt
Kontevia stellt eine Vorlage für die Verfahrensdokumentation bereit, die den Ablauf vom Foto bis zur Übergabe an den Steuerberater beschreibt und in der Sie Firmendaten, Geräte und Zuständigkeiten ergänzen. Im laufenden Betrieb liefert Kontevia die Nachweise dazu: Jeder per WhatsApp, E-Mail oder Upload eingegangene Beleg erhält Zeitstempel und Index, Änderungen werden protokolliert, das Original bleibt unverändert im Archiv und acht Jahre abrufbar. Die Übergabe an den Steuerberater erfolgt über DATEV Unternehmen online, als Export im DATEV-Format oder als ZIP mit Belegbildern.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019 (Rz. 15, 21, 28, 151 bis 155), Volltext beim Bayerischen Landesamt für Steuern (PDF)
- § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen, gesetze-im-internet.de
- § 147 AO Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen (Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3), gesetze-im-internet.de
- § 158 AO Beweiskraft der Buchführung, gesetze-im-internet.de
- § 162 AO Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, gesetze-im-internet.de
- BStBK und DStV: Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen, Version 2.1 vom 27.02.2026 (PDF, 28 Seiten)
- DFKA: Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung (Fassung 08/2020 mit Beiblatt TSE)
- Der Senator für Finanzen, Freie Hansestadt Bremen: Merkblatt Kassenführung, Stand 01.01.2025 (PDF)
Der Pendelordner bleibt im Regal
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