Kleinunternehmer Rechner 2026
Umsatz des Vorjahres und des laufenden Jahres eingeben: der Rechner prüft die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro nach § 19 UStG, zeigt den verbleibenden Spielraum und sagt, ob Sie 2027 weiter Kleinunternehmer sind.
Von Lukáš Tobolák, Stand 11. Oktober 2026. Kostenlos, ohne Anmeldung, keine Steuerberatung.
| Regel | Bis 31. Dezember 2024 | Seit 1. Januar 2025 |
|---|---|---|
| Gesamtumsatz Vorjahr | 22.000 Euro (brutto, mit Umsatzsteuer) | 25.000 Euro (netto) |
| Gesamtumsatz laufendes Jahr | 50.000 Euro voraussichtlich (Prognose zu Jahresbeginn) | 100.000 Euro tatsächlich (netto) |
| Überschreiten im laufenden Jahr | Unschädlich, wenn die Prognose plausibel war; Wechsel erst zum Folgejahr | Befreiung endet mit dem überschreitenden Umsatz |
| Gründungsjahr | Geschätzter Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet | Tatsächlicher Umsatz des laufenden Jahres, Grenze 25.000 Euro, keine Hochrechnung |
| Rechtsnatur | Nichterhebung der Steuer | Steuerbefreiung |
| EU-Ausland | Keine Kleinunternehmerregelung für Umsätze in anderen EU-Staaten | Möglich über § 19a UStG mit Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, 100.000 Euro EU-weit |
Kleinunternehmer 2026: ja
Der Gesamtumsatz 2025 lag mit 21.000,00 € nicht über 25.000,00 € und der bisherige Gesamtumsatz 2026 mit 68.000,00 € nicht über 100.000,00 €. Ihre Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Grenzen und Spielraum
| Gesamtumsatz 2025 (Grenze 25.000,00 €) | 21.000,00 € |
| Bisheriger Gesamtumsatz 2026 (Grenze 100.000,00 €) | 68.000,00 € |
| Verbleibender Spielraum 2026 | 32.000,00 € |
Prognose für 2027
Regelbesteuerung ab 1. Januar 2027: Der Gesamtumsatz 2026 liegt voraussichtlich bei 68.000,00 € und damit über der Vorjahresgrenze von 25.000,00 €. Ab der ersten Rechnung 2027 weisen Sie Umsatzsteuer aus.
Verzicht auf die Regelung (§ 19 Abs. 3 UStG)
Sie können gegenüber dem Finanzamt auf die Steuerbefreiung verzichten, etwa um Vorsteuer aus Investitionen zu ziehen. Die Erklärung ist formfrei, bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Kalenderjahres möglich und unwiderruflich. Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre, danach ist ein Widerruf nur mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Jahres möglich.
EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG)
Wer die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen will, nimmt am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern teil und erhält eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Voraussetzung: Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro. Jedes Quartal ist eine Umsatzmeldung abzugeben, ein Überschreiten innerhalb von 15 Werktagen anzuzeigen.
Der Rechner vergleicht Ihre Angaben mit den Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Gesamtumsatz ist der Nettobetrag der vereinnahmten Entgelte, bestimmte steuerfreie Umsätze und der Verkauf von Anlagevermögen bleiben außen vor (§ 19 Abs. 2 UStG). Keine Steuerberatung, Ergebnis bitte mit Ihrer Steuerkanzlei abstimmen.
So rechnet der Kleinunternehmer-Rechner
Der Rechner prüft die beiden Bedingungen des § 19 Abs. 1 UStG nacheinander. Erstens: Lag Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 Euro? Wenn nicht, gilt im laufenden Jahr die Regelbesteuerung, egal wie wenig Sie in diesem Jahr umsetzen. Zweitens: Liegt Ihr bisheriger Gesamtumsatz im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 Euro? Wenn ja, sind Sie Kleinunternehmer und der Rechner zeigt, wie viel Umsatz bis zur Grenze bleibt. Wenn nicht, endete die Steuerbefreiung mit dem Umsatz, der die Grenze überschritten hat.
Aus bisherigem und geplantem Restumsatz bildet der Rechner den voraussichtlichen Gesamtumsatz des Jahres. Liegt er über 25.000 Euro, gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres die Regelbesteuerung, weil dann die Vorjahresgrenze gerissen ist. Liegt er darüber hinaus über 100.000 Euro, warnt der Rechner, dass der überschreitende Umsatz schon im laufenden Jahr steuerpflichtig wird. Bei Gründung im laufenden Jahr entfällt die Vorjahresprüfung, dafür gilt nur die Grenze von 25.000 Euro für den tatsächlichen Umsatz des Gründungsjahres (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Die früher übliche Hochrechnung eines Teiljahres auf einen Jahresumsatz ist seit 2025 nicht mehr vorgesehen.
Gesamtumsatz heißt dabei: Summe der tatsächlich vereinnahmten Entgelte ohne Umsatzsteuer (§ 19 Abs. 2 UStG). Anzahlungen zählen im Monat des Zahlungseingangs. Nicht mitgezählt werden Verkäufe von Anlagevermögen, etwa des Lieferwagens, und bestimmte steuerfreie Umsätze wie Vermietung oder Heilbehandlungen.
Beispiel
Ein Imbiss hatte 2025 einen Gesamtumsatz von 21.000 Euro und hat 2026 bis Oktober 68.000 Euro vereinnahmt. Beide Grenzen sind eingehalten: 21.000 Euro liegen unter 25.000 Euro, 68.000 Euro unter 100.000 Euro. Der Imbiss bleibt 2026 Kleinunternehmer, verbleibender Spielraum 32.000 Euro. Weil der Umsatz 2026 aber weit über 25.000 Euro liegt, gilt ab dem 1. Januar 2027 die Regelbesteuerung: Ab der ersten Rechnung 2027 weist der Imbiss 7 Prozent auf Speisen und 19 Prozent auf Getränke aus und gibt Umsatzsteuervoranmeldungen ab.
Zweites Beispiel: Derselbe Imbiss liefert im November 2026 ein Catering für 40.000 Euro, das sofort bezahlt wird. Mit dieser Zahlung steigt der Gesamtumsatz 2026 auf 108.000 Euro und überschreitet die Grenze von 100.000 Euro. Bereits diese Rechnung ist in voller Höhe steuerpflichtig, nicht nur die 8.000 Euro über der Grenze. Der Imbiss muss sie mit Umsatzsteuer ausstellen und für diesen Umsatz eine Voranmeldung abgeben. Die 68.000 Euro aus Januar bis Oktober bleiben steuerfrei. Dafür darf er ab dem Catering Vorsteuer aus Einkäufen abziehen.
Was der Rechner nicht prüft
Die Zusammensetzung Ihres Gesamtumsatzes bleibt Ihre Aufgabe: Der Rechner nimmt den eingegebenen Betrag als Nettoumsatz nach vereinnahmten Entgelten und kann nicht wissen, ob darin Verkäufe von Anlagevermögen, steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG oder Umsätze stecken, die im Ausland steuerbar sind. Er prüft auch nicht, ob Sie in der Vergangenheit auf die Regelung verzichtet haben und noch in der Fünfjahresbindung stecken, denn dann gilt die Regelbesteuerung unabhängig von den Grenzen.
Nicht geprüft werden außerdem die Pflichtangaben auf Ihren Rechnungen nach § 34a UStDV, insbesondere der Hinweis auf die Steuerbefreiung, und die Folgen für die Vorsteuer: Als Kleinunternehmer ziehen Sie keine Vorsteuer aus Investitionen. Wechseln Sie später zur Regelbesteuerung, ist eine Berichtigung nach § 15a UStG nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wer größere Anschaffungen plant, sollte den Zeitpunkt des Wechsels oder einen Verzicht mit der Steuerkanzlei durchrechnen. Kontevia erkennt den Hinweis auf § 19 UStG auf eingehenden Belegen und übergibt sie an den Steuerberater, die Entscheidung über die Besteuerungsform trifft Ihre Kanzlei.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
Nach § 19 Abs. 1 UStG sind Ihre Umsätze 2026 steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz 2025 nicht über 25.000 Euro lag und der Gesamtumsatz 2026 nicht über 100.000 Euro liegt. Beide Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 und beziehen sich auf den Nettoumsatz nach vereinnahmten Entgelten. Im Gründungsjahr gilt allein die Grenze von 25.000 Euro für das laufende Jahr.
Was passiert beim Überschreiten der 100.000 Euro?
Die Steuerbefreiung endet sofort, nicht erst zum Jahresende. Bereits der Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, ist in voller Höhe steuerpflichtig (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE). Die Umsätze davor bleiben steuerfrei. Ab diesem Umsatz weisen Sie Umsatzsteuer aus, geben Voranmeldungen ab und dürfen Vorsteuer abziehen. Im Folgejahr gilt die Regelbesteuerung, weil der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro liegt.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein. Nach § 34a Satz 3 UStDV dürfen Rechnungen über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also als Papier oder einfaches PDF. Das gilt auch nach Ablauf der Übergangsfristen 2027 und 2028. Empfangen können müssen Sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025, ein E-Mail-Postfach reicht dafür.
Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Der Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG lohnt sich meist, wenn Ihre Kunden selbst Unternehmer mit Vorsteuerabzug sind und Sie größere Investitionen planen, denn dann holen Sie die Vorsteuer zurück. Bei Privatkunden wird Ihre Leistung durch die Umsatzsteuer um 7 oder 19 Prozent teurer. Bedenken Sie die Bindung von mindestens fünf Kalenderjahren und den zusätzlichen Aufwand für Voranmeldungen.
Gilt die Grenze brutto oder netto?
Seit 2025 netto. Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG ist die Summe der vereinnahmten Entgelte ohne Umsatzsteuer. Bis 2024 wurde die Umsatzsteuer hinzugerechnet, die alte Grenze von 22.000 Euro war also ein Bruttowert. Verkäufe von Anlagevermögen und bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa aus Vermietung oder Heilbehandlung, zählen nicht mit.
Wie weise ich § 19 UStG auf der Rechnung aus?
Nach § 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV gehört auf die Rechnung das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Bewährte Formulierung: "Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer." Steuersatz und Steuerbetrag dürfen nicht erscheinen, sonst schulden Sie die ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG.
Verwandte Seiten
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer, gesetze-im-internet.de
- § 19a UStG Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, gesetze-im-internet.de
- § 34a UStDV Rechnungen von Kleinunternehmern (keine E-Rechnungspflicht), gesetze-im-internet.de
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105: Sonderregelung für Kleinunternehmer, Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024
- IHK Region Stuttgart: Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer (Grenzen bis 2024 und ab 2025)
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